Unterdrückung von Viehseuchen. — Bekämpfung der Reblaus. 649
2. das Entfernen von Reben, Rebteilen und Erzeugnissen des Wein—
stocks, ferner von anderen Pflanzen oder Pflanzenteilen, Rebpfählen,
Rebbändern, Weinbaugerätschaften, Dünger, Kompost, Erde oder
einzelnen Bodenbestandteilen von verseuchten oder der Verseuchung
verdächtigen Flächen sowie das Betreten solcher Flächen verbieten
und deren weitere Benutzung Beschränkungen unterwerfen;
3. den Anbau von Reben oder bestimmten Arten von Reben oder
die Anlage von Rebschulen auf bestimmten Flächen oder innerhalb
bestimmter Grenzen verbieten oder beschränken; insbesondere
die Anmeldung aller Neuanlagen bei der Polizeibehörde an—
ordnen;
4. den Verkehr mit Reben, Rebteilen und Erzeugnissen des Wein—
stocks, mit gebrauchten Rebpfählen, Rebbändern oder Weinbau—
gerätschaften, mit Dünger, Kompost, oder aus Rebpflanzungen
entnommener Erde oder einzelnen Bodenbestandteilen sowie mit
Pflanzen, welche im Gemenge mit Reben oder in der Nähe von
Reben gewachsen sind oder mit Teilen solcher Pflanzen — aus-
genommen jedoch oberirdisch abzuerntende Früchte und Samen —
verbieten oder beschränken.
Erforderlichenfalls können auch andere Maßregeln angeordnet werden.
Jedoch bedürfen Verkehrsbeschränkungen, die über das Maß von Abs. 2 Nr. 4
hinausgehen, der Genehmigung des Bundesrats.
Versuche zur Anzucht reblausfester Reben dürfen nur mit Genehmigung
und unter Aufsicht der zuständigen Behörden veranstaltet werden; die
Genehmigung ist widerruflich.
Einteilung in Weinbaubezirke.
8 3. Die am Weinbau beteiligten Gebiete des Reichs werden in
Weinbaubezirke eingeteilt, deren Abgrenzung durch den Reichskanzler im Reichs-
Gesetzblatt bekannt zu machen ist.
Als Weinbau gilt der Anbau von Reben zum Zwecke der Gewinnung
von Wein.
Es ist verboten, bewurzelte Reben oder Blindreben über die Grenzen
eines Weinbaubezirks zu versenden, einzuführen oder auszuführen. Ausnahmen
können für Blindreben und im Verkehre zwischen benachbarten Weinbaubezirken
zu gunsten einer Person, welche in beiden Bezirken Rebpflanzungen besitzt,
auch für Wurzelreben durch die höheren Verwaltungsbehörden zugelassen