Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Unterdrückung von Viehseuchen. — Bekämpfung der Reblaus. 649 
2. das Entfernen von Reben, Rebteilen und Erzeugnissen des Wein— 
stocks, ferner von anderen Pflanzen oder Pflanzenteilen, Rebpfählen, 
Rebbändern, Weinbaugerätschaften, Dünger, Kompost, Erde oder 
einzelnen Bodenbestandteilen von verseuchten oder der Verseuchung 
verdächtigen Flächen sowie das Betreten solcher Flächen verbieten 
und deren weitere Benutzung Beschränkungen unterwerfen; 
3. den Anbau von Reben oder bestimmten Arten von Reben oder 
die Anlage von Rebschulen auf bestimmten Flächen oder innerhalb 
bestimmter Grenzen verbieten oder beschränken; insbesondere 
die Anmeldung aller Neuanlagen bei der Polizeibehörde an— 
ordnen; 
4. den Verkehr mit Reben, Rebteilen und Erzeugnissen des Wein— 
stocks, mit gebrauchten Rebpfählen, Rebbändern oder Weinbau— 
gerätschaften, mit Dünger, Kompost, oder aus Rebpflanzungen 
entnommener Erde oder einzelnen Bodenbestandteilen sowie mit 
Pflanzen, welche im Gemenge mit Reben oder in der Nähe von 
Reben gewachsen sind oder mit Teilen solcher Pflanzen — aus- 
genommen jedoch oberirdisch abzuerntende Früchte und Samen — 
verbieten oder beschränken. 
Erforderlichenfalls können auch andere Maßregeln angeordnet werden. 
Jedoch bedürfen Verkehrsbeschränkungen, die über das Maß von Abs. 2 Nr. 4 
hinausgehen, der Genehmigung des Bundesrats. 
Versuche zur Anzucht reblausfester Reben dürfen nur mit Genehmigung 
und unter Aufsicht der zuständigen Behörden veranstaltet werden; die 
Genehmigung ist widerruflich. 
Einteilung in Weinbaubezirke. 
8 3. Die am Weinbau beteiligten Gebiete des Reichs werden in 
Weinbaubezirke eingeteilt, deren Abgrenzung durch den Reichskanzler im Reichs- 
Gesetzblatt bekannt zu machen ist. 
Als Weinbau gilt der Anbau von Reben zum Zwecke der Gewinnung 
von Wein. 
Es ist verboten, bewurzelte Reben oder Blindreben über die Grenzen 
eines Weinbaubezirks zu versenden, einzuführen oder auszuführen. Ausnahmen 
können für Blindreben und im Verkehre zwischen benachbarten Weinbaubezirken 
zu gunsten einer Person, welche in beiden Bezirken Rebpflanzungen besitzt, 
auch für Wurzelreben durch die höheren Verwaltungsbehörden zugelassen
	        
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