650 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts.
werden; die Bewilligung sonstiger Ausnahmen bedarf der Zustimmung des
Reichskanzlers.
Die Durchfuhr von bewurzelten Reben, welche weder aus einem Wein—
baubezirke stammen, noch zur Einfuhr in einen solchen bestimmt sind, unter-
liegt dem Verbote des Abs. 3 nicht, kann jedoch Beschränkungen unterworfen
werden.
Anzeigepflicht des Grundstücksberechtigten.
§ 4. Der zur Nutzung eines mit Reben bestandenen Grundstücks
Berechtigte ist verpflichtet, der Ortspolizeibehörde unverzüglich alle verdächtigen
Erscheinungen anzuzeigen, welche auf das Auftreten der Reblaus auf seinem
oder einem benachbarten Grundstück oder innerhalb des Gemeindebezirks oder
selbständigen Gutsbezirks, welchem sein Grundstück angehört, schließen lassen.
Zu der Anzeige sind auch Weinbergsaufseher sowie die mit dem Vollzuge
dieses Gesetzes betrauten Personen hinsichtlich der Bezirke verpflichtet, auf
welche sich ihre Tätigkeit erstreckt.
Die Anzeigepflicht entsteht nicht, wenn von anderer Seite bereits Anzeige
erstattet worden ist.
Buchführung des Handeltreibenden.
§ 5. Wer mit Reben oder Rebteilen Handel treibt, ist verpflichtet,
Bücher zu führen, aus welchen die Herkunft, die Abgabe und der Versand
der Reben oder Rebteile zu ersehen ist, und der höheren Verwaltungsbehörde
auf Verlangen unter Vorlage dieser Bücher über die bezeichneten Punkte
Auskunft zu geben. Die Bücher sind bis zum Ablaufe von zehn Jahren,
von dem Tage der darin vorgenommenen letzten Eintragung an gerechnet,
aufzubewahren.
Strafbestimmungen.
§ 9. Mit Gefängnis nicht unter einem Monat und mit Geldstrafe
bis zu eintausend Mark wird bestraft, wer vorsätzlich die Reblaus auf einem
Grundstücke verbreitet.
Der Versuch ist strafbar.
§ 10. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu
eintausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer vorsätzlich dem Verbote des § 3 zuwider Reben über die
Grenzen eines Weinbaubezirkes versendet, einführt oder ausführt;