656 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts.
wäre, und in dem Falle des § 29 das defraudierte Personengeld gezahlt
werden. In dem Falle des § 27 unter Nr. 1 haften der Absender und der
Beförderer für das Porto solidarisch.
Umwandlung in Haft.
§ 31. Die Dauer der Haft, welche an die Stelle einer nicht bei-
zutreibenden Geldstrafe tritt, ist vom Richter festzusetzen und darf sechs Wochen
nicht übersteigen.
§ 32. Die Postbehörden und Postbeamten, welche eine Defraudation
entdecken, sind befugt, die dabei vorgefundenen Briefe oder anderen Sachen,
welche Gegenstand der Uebertretung sind, in Beschlag zu nehmen und so lange
ganz oder teilweise zurückzuhalten, bis entweder die defraudierten Postgefälle,
die Geldstrafe und die Kosten gezahlt oder durch Kaution sichergestellt sind.
§ 33. Die in den 8§ 27 bis 29 bestimmten Geldstrafen fließen zur
Postarmen= oder Unterstützung kasse.
47. Gesetz,
betreffend einige Aenderungen von Bestimmungen über das
Postwesen.
Vom 20. Dezember 1899
(R.G. Bl. S. 715.)
Verbot der Privatbeförderungsanstalt.
Artikel 3. Anstalten zur gewerbsmäßigen Einsammlung, Beförderung
oder Verteilung von unverschlossenen Briefen, Karten, Drucksachen und
Warenproben, die mit der Aufschrift bestimmter Empfänger versehen sind,
dürfen vom 1. April 1900 ab nicht betrieben werden.
Strafbestimmung.
Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert
Mark oder mit Haft oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.
Abgesehen von den bezeichneten Anstalten ist die gewerbsmäßige oder
nicht gewerbsmäßige Beförderung von unverschlossenen politischen Zeitungen
innerhalb der Gemeindegrenzen eines Ortes, insbesondere auch wenn sie durch
die Post oder durch Expreßboten dorthin befördert wurden, jedermann gestattet,
auch an Sonn= und Feiertagen während der Stunden, in denen die Keiserliche
Post bestellt.