Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Schutz der unterseeischen Telegraphenkabel. — Telegraphenwesen des Deutschen Reichs. 657 
43. Gesetz 
zur Ausführung des internationalen Vertrages zum Schutze 
der unterseeischen Telegraphenkabel vom 14. März 13834. 
Vom 21. Nobember 1887. 
(K.G. Bl. 1888 S. 169.) 
§8 1. Die Bestimmungen der Artikel 5 (Abs. 2 bis 4), 6 und 7 des 
internationalen Vertrages zum Schutze der unterseeischen Telegraphenkabel 
vom 14. März 1884 finden bezüglich der unterseeischen Telegraphenkabel der 
im Artikel 1 des Vertrages bezeichneten Art auch innerhalb der deutschen 
Küstengewässer Anwendung. 
Strafbestimmungen. 
8 2. Zuwiderhandlungen gegen die in den Artikeln 5 (Abs. 2 bis 4) 
und 6 des internationalen Vertrages vom 14. März 1884 und im § 1I dieses 
Gesetzes enthaltenen Bestimmungen werden, sofern nicht nach allgemeinen 
Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu sechshundert 
Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. 
§ 3. Die 8§ 113, 114 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich 
finden Anwendung, wenn die in denselben vorgesehenen Handlungen gegen die 
im Artikel 10 des Vertrages bezeichneten Schiffsbefehlshaber begangen werden, 
während dieselben in Ausübung der ihnen dortselbst erteilten Befugnisse 
begriffen sind. 
49. Gesetz 
über das Telegraphenwesen des Deutschen Reichs. 
Vom 6. April 1892. 
(N.G. Bl. S. 467.) 
(Auszug.) 
Ausschließliches Recht des Deutschen Reichs. 
§ 1. Das Recht, Telegraphenanlagen für die Vermittelung von 
Nachrichten zu errichten und zu betreiben, steht ausschließlich dem Reich zu. 
Unter Telegraphenanlagen sind die Fernsprechanlagen mit begriffen. 
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