Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Telegraphenwesen des Deutschen Reichs. 659 
Vorrechte bei der Benutzung der dem öffentlichen Verkehr dienenden 
Anlagen und Ausschließungen von der Benutzung sind nur aus Gründen des 
öffentlichen Interesses zulässig. 
§ 6. Sind an einem Orte Telegraphenlinien für den Ortsverkehr, sei 
es von der Reichstelegraphenverwaltung, sei es von der Gemeindeverwaltung 
oder von einem anderen Unternehmer, zur Benutzung gegen Entgelt errichtet, 
so kann jeder Eigentümer eines Grundstücks gegen Erfüllung der von jenen 
zu erlassenden und öffentlich bekannt zu machenden Bedingungen den Anschluß 
an das Lokalnetz verlangen. 
Die Benutzung solcher Privatstellen durch Unbefugte gegen Entgelt ist 
unzulässig. 
§ 7. Die für die Benutzung von Reichstelegraphen= und Fernsprech- 
anlagen bestehenden Gebühren können nur auf grund eines Gesetzes erhöht 
werden. Ebenso ist eine Ausdehnung der gegenwärtig bestehenden Befreiungen 
von solchen Gebühren nur auf grund eines Gesetzes zulässig. 
Telegraphengeheimnis. 
§ 8S. Das Telegraphengeheimnis ist unverletzlich, vorbehaltlich der 
gesetzlich für strafgerichtliche Untersuchungen, im Konkurse und in zivil- 
prozessualischen Fällen oder sonst durch Reichsgesetz festgestellten Ausnahmen. 
Dasselbe erstreckt sich auch darauf, ob und zwischen welchen Personen tele- 
graphische Mitteilungen stattgefunden haben. 
Strafbestimmungen. 
§ 9. Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Haft 
oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten wird bestraft, wer vorsätzlich ent- 
gegen den Bestimmungen dieses Gesetzes eine Telegraphenanlage errichtet oder 
betreibt. 
§ 10. Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark wird bestraft, 
wer den in Gemäßheit des § 4 erlassenen Kontrollvorschriften zuwiderhandelt. 
Bayern und Württemberg. 
§ 15. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für Bayern und 
Württemberg mit der Maßgabe, daß für ihre Gebiete die für das Reich fest- 
gestellten Rechte diesen Bundesstaaten zustehen und daß die Bestimmungen 
des §7 auf den inneren Verkehr dieser Bundesstaaten keine Anwendung finden. 
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