Telegraphenwesen des Deutschen Reichs. 659
Vorrechte bei der Benutzung der dem öffentlichen Verkehr dienenden
Anlagen und Ausschließungen von der Benutzung sind nur aus Gründen des
öffentlichen Interesses zulässig.
§ 6. Sind an einem Orte Telegraphenlinien für den Ortsverkehr, sei
es von der Reichstelegraphenverwaltung, sei es von der Gemeindeverwaltung
oder von einem anderen Unternehmer, zur Benutzung gegen Entgelt errichtet,
so kann jeder Eigentümer eines Grundstücks gegen Erfüllung der von jenen
zu erlassenden und öffentlich bekannt zu machenden Bedingungen den Anschluß
an das Lokalnetz verlangen.
Die Benutzung solcher Privatstellen durch Unbefugte gegen Entgelt ist
unzulässig.
§ 7. Die für die Benutzung von Reichstelegraphen= und Fernsprech-
anlagen bestehenden Gebühren können nur auf grund eines Gesetzes erhöht
werden. Ebenso ist eine Ausdehnung der gegenwärtig bestehenden Befreiungen
von solchen Gebühren nur auf grund eines Gesetzes zulässig.
Telegraphengeheimnis.
§ 8S. Das Telegraphengeheimnis ist unverletzlich, vorbehaltlich der
gesetzlich für strafgerichtliche Untersuchungen, im Konkurse und in zivil-
prozessualischen Fällen oder sonst durch Reichsgesetz festgestellten Ausnahmen.
Dasselbe erstreckt sich auch darauf, ob und zwischen welchen Personen tele-
graphische Mitteilungen stattgefunden haben.
Strafbestimmungen.
§ 9. Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Haft
oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten wird bestraft, wer vorsätzlich ent-
gegen den Bestimmungen dieses Gesetzes eine Telegraphenanlage errichtet oder
betreibt.
§ 10. Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark wird bestraft,
wer den in Gemäßheit des § 4 erlassenen Kontrollvorschriften zuwiderhandelt.
Bayern und Württemberg.
§ 15. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für Bayern und
Württemberg mit der Maßgabe, daß für ihre Gebiete die für das Reich fest-
gestellten Rechte diesen Bundesstaaten zustehen und daß die Bestimmungen
des §7 auf den inneren Verkehr dieser Bundesstaaten keine Anwendung finden.
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