662 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts.
Geschlossene Uebergänge.
§ 59. Solange die Uebergänge geschlossen sind, müssen Fuhrwerke,
Reiter, Treiber von Viehherden und Führer von Lasttieren bei den auf-
gestellten Warnungstafeln halten. Das gleiche gilt, sobald die Glocken an den
mit Zugschranken versehenen Uebergängen ertönen. Fußgänger dürfen sich den
geschlossenen Schranken nähern, dieselben aber nicht öffnen.
Bahnbeschädigungen und Betriebsstörungen.
§ 60. Jede Beschädigung der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen
mit Einschluß der Telegraphen, sowie der Betriebsmittel nebst Zubehör,
imgleichen das Auflegen von Steinen, Holz und sonstigen Sachen auf das
Planum oder das Anbringen sonstiger Fahrthindernisse ist verboten, ebenso
die Erregung falschen Alarms, die Nachahmung von Signalen, die Verstellung
von Ausweichevorrichtungen und überhaupt die Vornahme aller den Betrieb
störenden Handlungen.
Verhalten der Reisenden beim Ein= und Aussteigen und während der Fahrt.
§ 61. (1) Solange ein Zug sich in Bewegung befindet, ist das Ein-
und Aussteigen und der Versuch dazu, sowie das eigenmächtige Oeffnen der
an den Langseiten der Wagen befindlichen Türen verboten.
(2) Es ist untersagt, Gegenstände, durch welche Personen oder Sachen
beschädigt werden können, während der Fahrt aus dem Wagen zu werfen.
Bestrafung von Uebertretungen.
§ 62. Wer den Bestimmungen der 8§8§ 53 bis 61 und den nachfolgenden
Bestimmungen der Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands zuwider-
handelt, welche also lauten:
„Feuergefährliche, sowie andere Gegenstände, die auf irgend
eine Weise Schaden verursachen können, insbesondere geladene
Gewehre, Schießpulver, leicht entzündliche Stoffe und dergleichen,
sind von der Mitnahme ausgeschlossen.
Die Eisenbahnbediensteten sind berechtigt, sich von der Be-
schaffenheit der mitgenommenen Gegenstände zu überzeugen.
Jägern und im öffentlichen Dienste stehenden Personen ist
die Mitführung von Handmunition gestattet"
wird mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark bestraft, sofern nicht nach den
allgemeinen Strafbestimmungen eine härtere Strafe verwirkt ist.