Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

662 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts. 
Geschlossene Uebergänge. 
§ 59. Solange die Uebergänge geschlossen sind, müssen Fuhrwerke, 
Reiter, Treiber von Viehherden und Führer von Lasttieren bei den auf- 
gestellten Warnungstafeln halten. Das gleiche gilt, sobald die Glocken an den 
mit Zugschranken versehenen Uebergängen ertönen. Fußgänger dürfen sich den 
geschlossenen Schranken nähern, dieselben aber nicht öffnen. 
Bahnbeschädigungen und Betriebsstörungen. 
§ 60. Jede Beschädigung der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen 
mit Einschluß der Telegraphen, sowie der Betriebsmittel nebst Zubehör, 
imgleichen das Auflegen von Steinen, Holz und sonstigen Sachen auf das 
Planum oder das Anbringen sonstiger Fahrthindernisse ist verboten, ebenso 
die Erregung falschen Alarms, die Nachahmung von Signalen, die Verstellung 
von Ausweichevorrichtungen und überhaupt die Vornahme aller den Betrieb 
störenden Handlungen. 
Verhalten der Reisenden beim Ein= und Aussteigen und während der Fahrt. 
§ 61. (1) Solange ein Zug sich in Bewegung befindet, ist das Ein- 
und Aussteigen und der Versuch dazu, sowie das eigenmächtige Oeffnen der 
an den Langseiten der Wagen befindlichen Türen verboten. 
(2) Es ist untersagt, Gegenstände, durch welche Personen oder Sachen 
beschädigt werden können, während der Fahrt aus dem Wagen zu werfen. 
Bestrafung von Uebertretungen. 
§ 62. Wer den Bestimmungen der 8§8§ 53 bis 61 und den nachfolgenden 
Bestimmungen der Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands zuwider- 
handelt, welche also lauten: 
„Feuergefährliche, sowie andere Gegenstände, die auf irgend 
eine Weise Schaden verursachen können, insbesondere geladene 
Gewehre, Schießpulver, leicht entzündliche Stoffe und dergleichen, 
sind von der Mitnahme ausgeschlossen. 
Die Eisenbahnbediensteten sind berechtigt, sich von der Be- 
schaffenheit der mitgenommenen Gegenstände zu überzeugen. 
Jägern und im öffentlichen Dienste stehenden Personen ist 
die Mitführung von Handmunition gestattet" 
wird mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark bestraft, sofern nicht nach den 
allgemeinen Strafbestimmungen eine härtere Strafe verwirkt ist.
	        
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