Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands. 663
Befugnisse der Bahnpolizeibeamten.
§ 63. (1) Die Bahnpolizeibeamten (§ 66) sind befugt, einen jeden
vorläufig festzunehmen, der auf der Uebertretung der im § 62 gedachten Be-
stimmungen betroffen oder unmittelbar nach der Uebertretung verfolgt wird
und sich über seine Person nicht auszuweisen vermag. Derselbe ist mit der
Festnahme zu verschonen, wenn er eine angemessene Sicherheit bestellt. Die
Sicherheit darf den Höchstbetrag der angedrohten Strafe nicht übersteigen.
(2) Enthält die strafbare Handlung ein Verbrechen oder Vergehen, so
kann sich der Schuldige durch eine Sicherheitsbestellung der vorläufigen Fest-
nahme nicht entziehen.
Verfahren im Falle einer Festnahme.
§ 64. (1) Der Festgenommene ist unverzüglich, sofern er nicht wieder
in Freiheit gesetzt wird, dem Amtsrichter oder der Polizeibehörde desjenigen
Bezirks, in welchem die Festnahme erfolgt, vorzuführen.
(2) Erfolgt die Ablieferung des Festgenommenen nicht durch Bahnpolizei-
beamte, so hat der die Ablieferung anordnende Beamte eine mit seinem Namen
und seiner Dienststellung bezeichnete Festnehmungskarte mitzugeben, auf welcher
der Grund der Festnahme anzugeben ist.
V. Bahnpolizeibeamte.
Benennung.
§ 66. (1) Zur Ausübung der Bahnpolizei sind zunächst berufen die-
jenigen Personen, welche mit den Verrichtungen betraut sind der:
1. Betriebsdirektoren und Oberingenieure,
Betriebsinspektoren und Bauinspektoren,
Baumeister und Ingenieure,
Bahnkontroleure und Betriebskontroleure,
Stationsvorsteher, Stationsaufseher und Stationsassistenten,
Rangiermeister,
Bahnmeister,
Haltestellenaufseher und Weichensteller,
Haltepunktwärter und Bahnwärter,
Zugführer,
Packmeister,
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