664 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts.
12. Schaffner,
13. Wagenwärter und Bremser,
14. Stationsdiener,
15. Nachtwächter.
(2) Die Bahnpolizeibeamten müssen bei Ausübung ihres Dienstes die
vorgeschriebene Dienstuniform oder das festgestellte Dienstabzeichen tragen oder
mit einem sonstigen Ausweis über ihre amtliche Eigenschaft versehen sein.
Befähigung.
8 68. (1) Alle zur Ausübung der Bahnpolizei berufenen Beamten
müssen mindestens 21 Jahre alt und unbescholtenen Rufes sein, lesen und
schreiben können, und die sonst zu ihrem besonderen Dienste erforderlichen
Eigenschaften besitzen. Diese müssen bezüglich der im § 66 Nr. 5 bis 15
aufgeführten Beamten den vom Bundesrat erlassenen Bestimmungen über die
Befähigung von Eisenbahnbetriebsbeamten entsprechen.
(2) Die Bahnpolizeibeamten werden von der zuständigen Behörde ver-
eidigt. Sie treten alsdann in Beziehung auf die ihnen übertragenen Dienst-
verrichtungen dem Publikum gegenüber in die Rechte der öffentlichen Polizei-
beamten.
(3) Auf die Offiziere und Mannschaften der militärischen Formationen
für Eisenbahnzwecke finden obige Vorschriften über das Alter und die Ver-
eidigung keine Anwendung.
Pflichten gegen das Publikum. Personalakten.
8 69. (1) Die Bahnpolizeibeamten haben dem Publikum gegenüber ein
besonnenes, anständiges und rücksichtsvolles Benehmen zu beobachten und sich
insbesondere jedes herrischen und unfreundlichen Auftretens zu enthalten.
(2) Unziemlichkeiten sind von den Vorgesetzten nötigenfalls durch an-
gemessene Strafen zu ahnden.
(3) Diejenigen Bahnpolizeibeamten, welche sich als zur Ausübung ihres
Dienstes ungceignet zeigen, müssen sofort von der Wahrnehmung polizeilicher
Verrichtungen entfernt werden.
(4) Die Bahnverwaltung ist verbunden, über jeden Bahnpolizeibeamten
Personalakten anzulegen und fortzuführen.
Bezirk der Amtstätigkeit.
§ 70. Die Amtstätigkeit der Bahnpolizeibeamten erstreckt sich ohne
Rücksicht auf den ihnen angewiesenen Wohnsitz auf die ganze Bahn, die dazu