Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

664 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts. 
12. Schaffner, 
13. Wagenwärter und Bremser, 
14. Stationsdiener, 
15. Nachtwächter. 
(2) Die Bahnpolizeibeamten müssen bei Ausübung ihres Dienstes die 
vorgeschriebene Dienstuniform oder das festgestellte Dienstabzeichen tragen oder 
mit einem sonstigen Ausweis über ihre amtliche Eigenschaft versehen sein. 
Befähigung. 
8 68. (1) Alle zur Ausübung der Bahnpolizei berufenen Beamten 
müssen mindestens 21 Jahre alt und unbescholtenen Rufes sein, lesen und 
schreiben können, und die sonst zu ihrem besonderen Dienste erforderlichen 
Eigenschaften besitzen. Diese müssen bezüglich der im § 66 Nr. 5 bis 15 
aufgeführten Beamten den vom Bundesrat erlassenen Bestimmungen über die 
Befähigung von Eisenbahnbetriebsbeamten entsprechen. 
(2) Die Bahnpolizeibeamten werden von der zuständigen Behörde ver- 
eidigt. Sie treten alsdann in Beziehung auf die ihnen übertragenen Dienst- 
verrichtungen dem Publikum gegenüber in die Rechte der öffentlichen Polizei- 
beamten. 
(3) Auf die Offiziere und Mannschaften der militärischen Formationen 
für Eisenbahnzwecke finden obige Vorschriften über das Alter und die Ver- 
eidigung keine Anwendung. 
Pflichten gegen das Publikum. Personalakten. 
8 69. (1) Die Bahnpolizeibeamten haben dem Publikum gegenüber ein 
besonnenes, anständiges und rücksichtsvolles Benehmen zu beobachten und sich 
insbesondere jedes herrischen und unfreundlichen Auftretens zu enthalten. 
(2) Unziemlichkeiten sind von den Vorgesetzten nötigenfalls durch an- 
gemessene Strafen zu ahnden. 
(3) Diejenigen Bahnpolizeibeamten, welche sich als zur Ausübung ihres 
Dienstes ungceignet zeigen, müssen sofort von der Wahrnehmung polizeilicher 
Verrichtungen entfernt werden. 
(4) Die Bahnverwaltung ist verbunden, über jeden Bahnpolizeibeamten 
Personalakten anzulegen und fortzuführen. 
Bezirk der Amtstätigkeit. 
§ 70. Die Amtstätigkeit der Bahnpolizeibeamten erstreckt sich ohne 
Rücksicht auf den ihnen angewiesenen Wohnsitz auf die ganze Bahn, die dazu
	        
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