Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands. 667
(2) Das Publikum darf die Bahn, soweit sie nicht zugleich als Weg
dient, nur an den zu Uebergängen bestimmten Stellen betreten, und zwar nur
solange, als dieselben nicht abgesperrt sind oder sich kein Zug nähert.
(3) In allen Fällen ist jeder unnötige Verzug zu vermeiden.
(4) Für das Betreten der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen, soweit
dieselben nicht zugleich als Weg dienen, durch Vieh, bleibt derjenige ver—
antwortlich, welchem die Aufsicht über dasselbe obliegt.
(5) Sobald sich ein Zug nähert, müssen Fuhrwerke, Reiter, Fußgänger,
Treiber von Vieh und Lasttieren in angemessener Entfernung von der Bahn
und zwar, sofern Warnungstafeln vorhanden sind, an diesen halten, beziehungs-
weise die Bahn schnell räumen.
(6) Es ist untersagt, die Schranken und sonstigen Einfriedigungen eigen-
mächtig zu öffnen, zu überschreiten oder zu übersteigen, oder etwas darauf zu
legen oder zu hängen.
(7) Jede Beschädigung der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen mit
Einschluß der Telegraphen, sowie der Betriebsmittel nebst Zubehör, imgleichen das
Auflegen von Steinen, Holz und sonstigen Sachen auf das Planum, oder das
Anbringen sonstiger Fahrthindernisse ist verboten, ebenso die Erregung falschen
Alarms, die Nachahmung von Signalen, die Verstellung von Ausweichevorrichtungen
und überhaupt die Vornahme aller den Betrieb störenden Handlungen.
(8) Solange ein Zug sich in Bewegung befindet, ist das Ein= und Aus-
steigen und der Versuch dazu, sowie das eigenmächtige Oeffnen der an den
Langseiten der Wagen befindlichen Türen verboten.
(9) Es ist untersagt, Gegenstände, durch welche Personen oder Sachen
beschädigt werden können, während der Fahrt aus dem Wagen zu werfen.
Bestrafung von Uebertretungen.
§ 45. Wer den Bestimmungen der §§ 43 und 44 und den nach-
folgenden Bestimmungen der Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutsch-
lands zuwiderhandelt, welche also lauten:
„Feuergefährliche sowie andere Gegenstände, die auf irgend eine
Weise Schaden verursachen können, insbesondere geladene Gewehre,
Schießpulver, leicht entzündliche Stoffe und dergleichen, sind von
der Mitnahme ausgeschlossen.
Die Eisenbahnbediensteten sind berechtigt, sich von der Beschaffen-
heit der mitgenommenen Gegenstände zu überzeugen.