668 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts.
Jägern und im öffentlichen Dienste stehenden Personen ist die
Mitführung von Handmunition gestattet“
wird mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark bestraft, sofern nicht nach den
allgemeinen Strafbestimmungen eine härtere Strafe verwirkt ist.
VI. Bahnpolizeibeamte.
Bezeichnung und Befugnisse der Bahnpolizeibeamten.
§ 47. (1) Zur Ausübung der Bahnpolizei sind zunächst berufen die-
jenigen Personen, welche mit den Verrichtungen betraut sind der:
1. Betriebsdirektoren und Oberingenieure,
Betriebsinspektoren und Bauinspektoren,
Baumeister und Ingenieure,
Bahnkontroleure und Betriebskontroleure,
Stationsvorsteher, Stationsaufseher und Stationsassistenten,
Rangiermeister,
Bahnmeister,
Haltestellenaufseher und Weichensteller,
4Haltepunktwärter und Bahnwärter,
Zugführer,
.Packmeister,
Schaffner,
Wagenwärter und Bremser,
Stationsdiener,
15. Nachtwächter.
(2) Die Bahnpolizeibeamten müssen bei Ausübung ihres Dienstes die
vorgeschriebene Dienstuniform oder das festgestellte Dienstabzeichen tragen oder
mit einem sonstigen Ausweis über ihre amtliche Eigenschaft versehen sein.
(3) Die Bahnpolizeibeamten sind befugt, einen jeden vorläufig fest-
zunehmen, der auf der Uebertretung der im § 45 gedachten Bestimmungen
betroffen oder unmittelbar nach der Uebertretung verfolgt wird und sich über
seine Person nicht auszuweisen vermag. Derselbe ist mit der Festnahme zu
verschonen, wenn er eine angemessene Sicherheit bestellt. Die Sicherheit darf
den Höchstbetrag der angedrohten Strafe nicht übersteigen.
(4) Enthält die strafbare Handlung ein Verbrechen oder Vergehen, so
kann sich der Schuldige durch eine Sicherheitsbestellung der vorläufigen Fest-
nahme nicht entziehen.
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