Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands. 669 
(5) Der Festgenommene ist unverzüglich, sofern er nicht wieder in Freiheit 
gesetzt wird, dem Amtsrichter oder der Polizeibehörde desjenigen Bezirks, in 
welchem die Festnahme erfolgt, vorzuführen. 
(6) Erfolgt die Ablieferung des Festgenommenen nicht durch Bahn- 
polizeibeamte, so hat der die Ablieferung anordnende Beamte eine mit seinem 
Namen und seiner Dienststellung bezeichnete Festnehmungskarte mitzugeben, 
auf welcher der Grund der Festnahme anzugeben ist. 
Befähigung. 
§ 49. (1) Alle zur Ausübung der Bahnpolizei berufenen Beamten 
müssen mindestens 21 Jahre alt und unbescholtenen Rufes sein, lesen und 
schreiben können und die sonst zu ihrem besonderen Dienste erforderlichen 
Eigenschaften besitzen. Diese müssen bezüglich der im § 47 Nr. 5 bis 15 
aufgeführten Beamten den vom Bundesrat erlassenen Bestimmungen über die 
Befähigung von Eisenbahnbetriebsbeamten entsprechen. 
(2) Die Bahnpolizeibeamten werden von der zuständigen Behörde ver- 
eidigt. Sie treten alsdann in Beziehung auf die ihnen übertragenen Dienst- 
verrichtungen dem Publikum gegenüber in die Rechte der öffentlichen Polizei- 
beamten. 
(3) Auf die Offiziere und Mannschaften der militärischen Formationen 
für Eisenbahnzwecke finden obige Vorschriften über das Alter und die Ver- 
eidigung keine Anwendung. 
Bezirk der Amtstätigkeit. 
§ 51. Die Amtstätigkeit der Bahnpolizeibeamten erstreckt sich, ohne 
Rücksicht auf den ihnen angewiesenen Wohnsitz, auf die ganze Bahn, die dazu 
gehörigen Anlagen und soweit, als solches zur Handhabung der für den Eisen- 
bahnbetrieb geltenden Polizeiverordnungen erforderlich ist. 
Gegenseitige Unterstützung der verschiedenen Polizeibeamten. 
§ 52. Die sonstigen Polizeibeamten sind verpflichtet, die Bahnpolizei- 
beamten auf deren Ersuchen in der Handhabung der Bahnpolizei zu unter- 
stützen. Ebenso sind die Bahnpolizeibeamten verbunden, den übrigen Polizei- 
beamten bei der Ausübung ihres Amts innerhalb des im vorhergehenden Para- 
graphen bezeichneten Gebiets Beistand zu leisten, soweit es die den Bahnbeamten 
obliegenden besonderen Pflichten zulassen.
	        
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