670 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts.
52. Gesetz über die eingeschriebenen Hülfskassen.
Vom 7. April 1876.
(R.G.Bl. S. 125.)
In der Fassung des Gesetzes vom 1. Juni 1884. (R.G.Bl. S. 54.)
(Auszug.)
Eingeschriebene Hülfskasse.
§# 1. Kassen, welche die gegenseitige Unterstützung ihrer Mitglieder für
den Fall der Krankheit bezwecken und auf freier Uebereinkunft beruhen, erhalten
die Rechte einer eingeschriebenen Hülfskasse unter den nachstehend angegebenen
Bedingungen.
§ 2. Die Kasse hat einen Namen anzunehmen, welcher von dem aller
anderen, an demselben Orte oder in derselben Gemeinde befindlichen Hülfskassen
verschieden ist und die zusätzliche Bezeichnung „eingeschriebene Hülfskasse“" enthält.
Beitritt der Mitglieder.
§ 6. Zum Beitritt der Mitglieder ist eine schriftliche Erklärung oder
die Unterzeichnung des Statuts erforderlich. Handzeichen Schreibensunkundiger
bedürfen der Beglaubigung durch ein Mitglied des Vorstandes oder einer
örtlichen Verwaltungsstelle; vergl. 88 19 a ff.
Der Beitritt darf von der Beteiligung an anderen Gesellschaften oder
Vereinen nur dann abhängig gemacht werden, wenn eine solche Beteiligung
für sämtliche Mitglieder bei Errichtung der Kasse durch das Statut vor-
gesehen ist. Im übrigen darf den Mitgliedern die Verpflichtung zu Handlungen
oder Unterlassungen, welche mit dem Kassenzweck in keiner Verbindung stehen,
nicht auferlegt werden.
Recht auf Unterstützung.
§ 7. Das Recht auf Unterstützung aus der Kasse beginnt für sämtliche
Mitglieder spätestens mit dem Ablauf der dreizehnten auf den Beitritt folgen-
den Woche.
Hat ein Mitglied bereits das Recht auf Unterstützung erworben, so
verbleibt ihm dasselbe auch nach dem Austritte oder Ausschlusse für die nach
Absatz 1 festgesetzte Frist. Ist der Ausschluß wegen Zahlungssäumnis erfolgt,
so läuft diese Frist von dem Tage, bis zu welchem die Beiträge bezahlt sind.