Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Eingeschriebene Hülfskassen. 671 
Für die erste Woche nach dem Beginn der Krankheit kann die Gewährung 
einer Unterstützung ausgeschlossen werden. 
Der völlige oder teilweise Ausschluß der Unterstützung ist nur in Fällen 
solcher Krankheiten zulässig, welche sich die Mitglieder vorsätzlich oder durch 
schuldhafte Beteiligung an Schlägereien oder Raufhändeln, durch Trunkfälligkeit 
oder geschlechtliche Ausschweifungen zugezogen haben. Soweit die Unterstützung 
in Gewährung freier ärztlicher Behandlung oder Arznei besteht, kann sie auch 
in diesen Fällen nicht ausgeschlossen werden. 
Beiträge der Mitglieder. 
§ 8. Die Mitglieder sind der Kasse gegenüber lediglich zu den auf 
grund dieses Gesetzes und des Statuts festgestellten Beiträgen verpflichtet. 
Nach Maßgabe des Geschlechts, des Gesundheitszustandes, des Lebens- 
alters, der Beschäftigung oder des Beschäftigungsortes der Mitglieder darf die 
Höhe der Beiträge verschieden bemessen werden. 
Die Einrichtung von Mitgliederklassen mit verschiedenen Beitrags= und 
Unterstützungssätzen ist zulässig. 
Im übrigen müssen die Beiträge und Unterstützungen für alle Mitglieder 
nach gleichen Grundsätzen abgemessen sein. 
Anspruch auf Unterstützung nicht übertragbar. 
§ 10. Der Anspruch auf Unterstützung kann mit rechtlicher Wirkung 
weder verpfändet, noch übertragen, noch gepfändet und darf nur auf geschuldete 
Beiträge aufgerechnet werden. · 
Kassenvorstand. 
8 16. Die Kasse muß einen von der Generalversammlung gewählten 
Vorstand haben, durch welchen sie gerichtlich und außergerichtlich vertreten wird. 
Die Mitglieder des Vorstandes, welche die Kasse gerichtlich und außer— 
gerichtlich vertreten, haben in der Generalversammlung nur eine beratende 
Stimme. 
Ausschuß. 
8§ 19. Dem Vorstande kann zur Ueberwachung der Geschäftsleitung ein 
Ausschuß zur Seite gesetzt werden, welcher durch die Generalversammlung zu 
wählen ist. 
Generalversammlung. 
§ 20. Sovweit die Angelegenheiten der Kasse nicht durch den Vorstand 
oder Ausschuß wahrgenommen werden, steht die Beschlußnahme darüber der 
Generalversammlung zu.
	        
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