672 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts.
Die Generalversammlung kann dritten Personen ihre Befugnisse nicht
übertragen.
Abänderungen des Statuts bedürfen ihrer Zustimmung.
Gesonderte Kassenverwaltung.
8 24. Die Einnahmen und Ausgaben der Kasse sind von allen den
Zwecken der Kasse fremden Vereinnahmungen und Verausgabungen getrennt
festzustellen und zu verrechnen; ebenso sind Bestände gesondert zu verwahren.
Verfügbare Gelder dürfen, außer in öffentlichen Sparkassen, nur ebenso
wie die Gelder Bevormundeter angelegt werden.
Reservefonds.
8 25. Die Kasse hat einen Reservefonds im Mindestbetrage der durch—
schnittlichen Jahresausgabe der letzten fünf Rechnungsjahre anzusammeln und
erforderlichenfalls bis zu dieser Höhe zu ergänzen.
So lange der Reservefonds diesen Betrag nicht erreicht, ist demselben
mindestens ein Zehntel des Jahresbetrages der Kassenbeiträge zuzuführen.
Strafbestimmung.
8 34. Mitglieder des Vorstandes, des Ausschusses oder einer örtlichen
Verwaltungsstelle, welche den Bestimmungen dieses Gesetzes zuwiderhandeln,
werden mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark bestraft. Haben sie absichtlich
zum Nachteil der Kasse gehandelt, so unterliegen sie der Strafbestimmung des
§ 266 des Strafgesetzbuchs.
53. Krankenversicherungsgesetz.
Vom 15. Juni 1883.
In der Fassung des Gesetzes vom 10. April 1892 (R.G.Bl. 1892 S. 417) und mit der Ab-
änderung durch das Gesetz vom 30. Juni 1900 (R.G.Bl. 1900 S. 332.)
(Auszug.)
A. Versicherungszwang.
§ 1. Personen, welche gegen Gehalt oder Lohn beschäftigt sind:
1. in Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Brüchen und
Gruben, in Fabriken und Hüttenwerken, beim Eisenbahn-, Binnen-
schiffahrts= und Baggereibetriebe, auf Werften und bei Bauten,