Krankenversicherungsgesetz. 673
2. im Handelsgewerbe, im Handwerk und in sonstigen stehenden
Gewerbebetrieben,
2 a. in dem Geschäftsbetriebe der Anwälte, Notare und Gerichts-
vollzieher, der Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und Ver-
sicherungsanstalten,
3. in Betrieben, in denen Dampfkessel oder durch elementare Kraft
(Wind, Wasser, Dampf, Gas, heiße Luft usw.) bewegte Triebwerke
zur Verwendung kommen, sofern diese Verwendung nicht aus-
schließlich in vorübergehender Benutzung einer nicht zur Betriebs-
anlage gehörenden Kraftmaschine besteht,
sind mit Ausnahmen der Gehülfen und Lehrlinge in Apotheken, sowie der
im § 2 unter Ziffer 2 bis 6 aufgeführten Personen, sofern nicht die Be-
schäftigung durch die Natur ihres Gegenstandes oder im Voraus durch den
Arbeitsvertrag auf einen Zeitraum von weniger als einer Woche beschränkt ist,
nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes gegen Krankheit zu versichern.
Dasselbe gilt von Personen, welche in dem gesamten Betriebe der Post-
und Telegraphenverwaltungen, sowie in den Betrieben der Marine= und
Heeresverwaltungen gegen Gehalt oder Lohn beschäftigt sind und nicht bereits
auf grund der vorstehenden Bestimmungen der Krankenversicherungspflicht
unterliegen.
Die Besatzung von Seeschiffen, auf welche die Vorschriften der §§ 48
und 49 der Seemannsordnung vom 27. Dezember 1872 (Reichs-Gesetzbl.
S. 409) Anwendung finden, unterliegt der Versicherungspflicht nicht.
Handlungsgehülfen und -Lehrlinge unterliegen der Versicherungspflicht
nur, sofern durch Vertrag die ihnen nach Artikel 60 des deutschen Handels-
gesetzbuchs zustehenden Rechte aufgehoben oder beschränkt sind.
Als Gehalt oder Lohn im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Tantièmen
und Naturalbezüge. Für die letzteren wird der Durchnittswert in Ansatz
gebracht; dieser Wert wird von der unteren Verwaltungsbehörde festgesetzt.
§ 2. Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde für ihren Bezirk,
oder eines weiteren Kommnnalverbandes für seinen Bezirk oder Teile des-
selben, kann die Anwendung der Vorschriften des § 1 erstreckt werden:
1. auf diejenigen im § 1 bezeichneten Personen, deren Beschäftigung
durch die Natur ihres Gegenstandes oder im Voraus durch den
Arbeitsvertrag auf einen Zeitraum von weniger als einer Woche
beschränkt ist,
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