Krankenversicherungsgesetz. 675
§ 2b. Betriebsbeamte, Werkmeister und Techniker, Handlungsgehülfen
und Lehrlinge, sowie die unter § 1 Abs. 1 Ziffer 2 fallenden Personen
unterliegen der Versicherungspflicht nur, wenn ihr Arbeitsverdienst an Lohn
oder Gehalt sechszweidrittel Mark für den Arbeitstag oder, sofern Lohn oder
Gehalt nach größeren Zeitabschnitten bemessen ist, zweitausend Mark für das
Jahr gerechnet, nicht übersteigt.
Dasselbe gilt von anderen unter § 2 Abs. 1 Ziffer 2 und § 2.# fallenden
Personen, soweit sie Beamte sind.
§ 3. Personen des Soldatenstandes, sowie solche in Betrieben oder im
Dienste des Reichs, eines Staates oder Kommunalverbandes beschäftigte
Personen, welche dem Reich, Staat oder Kommunalverbande gegenüber in
Krankheitsfällen Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts oder des Lohnes
mindestens für dreizehn Wochen nach der Erkrankung oder auf eine den
Bestimmungen des § 6 entsprechende Unterstützung haben, sind von der
Versicherungspflicht ausgenommen.
§ 3a. Auf ihren Antrag sind von der Versicherungspflicht zu befreien:
1. Personen, welche infolge von Verletzungen, Gebrechen, chronischen
Krankheiten oder Alter nur teilweise oder nur zeitweise erwerbs-
fähig sind, wenn der unterstützungspflichtige Armenverband der
Befreiung zustimmt,
2. Personen, welchen gegen ihren Arbeitgeber für den Fall der
Erkrankung ein Rechtsanspruch auf eine den Bestimmungen des
§ 6 entsprechende oder gleichwertige Unterstützung zusteht, sofern
die Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers zur Erfüllung des Anspruchs
gesichert ist.
Wird der Antrag auf Befreiung von der Verwaltung der Gemeinde-
Krankenversicherung oder von dem Vorstande der Krankenkasse, welcher der
Antragsteller angehören würde, abgelehnt, so entscheidet auf Anrufen des
Antragstellers die Aufsichtsbehörde endgültig.
In dem Falle zu 2 gilt die eingeräumte Befreiung nur für die Dauer
des Arbeitsvertrages. Sie erlischt vor Beendigung des Arbeitsvertrages:
a) wenn sie von der Aufsichtsbehörde wegen nicht genügender Leistungs-
fähigkeit des Arbeitgebers von Amtswegen oder auf Antrag eines
Beteiligten aufgehoben wird,
437