Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Krankenversicherungsgesetz. 675 
§ 2b. Betriebsbeamte, Werkmeister und Techniker, Handlungsgehülfen 
und Lehrlinge, sowie die unter § 1 Abs. 1 Ziffer 2 fallenden Personen 
unterliegen der Versicherungspflicht nur, wenn ihr Arbeitsverdienst an Lohn 
oder Gehalt sechszweidrittel Mark für den Arbeitstag oder, sofern Lohn oder 
Gehalt nach größeren Zeitabschnitten bemessen ist, zweitausend Mark für das 
Jahr gerechnet, nicht übersteigt. 
Dasselbe gilt von anderen unter § 2 Abs. 1 Ziffer 2 und § 2.# fallenden 
Personen, soweit sie Beamte sind. 
§ 3. Personen des Soldatenstandes, sowie solche in Betrieben oder im 
Dienste des Reichs, eines Staates oder Kommunalverbandes beschäftigte 
Personen, welche dem Reich, Staat oder Kommunalverbande gegenüber in 
Krankheitsfällen Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts oder des Lohnes 
mindestens für dreizehn Wochen nach der Erkrankung oder auf eine den 
Bestimmungen des § 6 entsprechende Unterstützung haben, sind von der 
Versicherungspflicht ausgenommen. 
§ 3a. Auf ihren Antrag sind von der Versicherungspflicht zu befreien: 
1. Personen, welche infolge von Verletzungen, Gebrechen, chronischen 
Krankheiten oder Alter nur teilweise oder nur zeitweise erwerbs- 
fähig sind, wenn der unterstützungspflichtige Armenverband der 
Befreiung zustimmt, 
2. Personen, welchen gegen ihren Arbeitgeber für den Fall der 
Erkrankung ein Rechtsanspruch auf eine den Bestimmungen des 
§ 6 entsprechende oder gleichwertige Unterstützung zusteht, sofern 
die Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers zur Erfüllung des Anspruchs 
gesichert ist. 
Wird der Antrag auf Befreiung von der Verwaltung der Gemeinde- 
Krankenversicherung oder von dem Vorstande der Krankenkasse, welcher der 
Antragsteller angehören würde, abgelehnt, so entscheidet auf Anrufen des 
Antragstellers die Aufsichtsbehörde endgültig. 
In dem Falle zu 2 gilt die eingeräumte Befreiung nur für die Dauer 
des Arbeitsvertrages. Sie erlischt vor Beendigung des Arbeitsvertrages: 
a) wenn sie von der Aufsichtsbehörde wegen nicht genügender Leistungs- 
fähigkeit des Arbeitgebers von Amtswegen oder auf Antrag eines 
Beteiligten aufgehoben wird, 
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