676 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts.
b) wenn der Arbeitgeber die befreite Person zur Krankenversicherung
anmeldet. Die Anmeldung ist ohne rechtliche Wirkung, wenn die
befreite Person zur Zeit derselben bereits erkrankt war.
Insoweit im Erkrankungsfalle der gegen den Arbeitgeber bestehende
Anspruch nicht erfüllt wird, ist auf Antrag der befreiten Person von der
Gemeinde-Krankenversicherung oder von der Krankenkasse, welcher sie im
Nichtbefreiungsfalle angehört haben würde, die gesetzliche oder statutenmäßige
Krankenunterstützung zu gewähren. Die zu dem Ende gemachten Aufwendungen
sind von dem Arbeitgeber zu erstatten.
§ 3b. Auf den Antrag des Arbeitgebers sind von der Versicherungs-
pflicht zu befreien Lehrlinge, welchen durch den Arbeitgeber für die während
der Dauer des Lehrverhältnisses eintretenden Erkrankungsfälle der Anspruch
auf freie Kur oder Verpflegung in einem Krankenhause auf die im § 6
Abs. 2 bezeichnete Dauer gesichert ist. Gleiches gilt von Personen, welche
im Falle der Arbeitslosigkeit in einer die Versicherungspflicht begründenden
Art in Wohltätigkeitsanstalten beschäftigt werden, deren Zweck darin besteht,
arbeitslosen Personen vorübergehend Beschäftigung zu gewähren (Arbeiter-
kolonien und dergl.).
Die Bestimmungen des § 3a Abs. 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung.
B. Gemeinde - Krankenversicherung.
§ 4. Für alle versicherungspflichtigen Personen, welche nicht
einer Orts-Krankenkasse (§ 10),
einer Betriebs= (Fabrik-) Krankenkasse (8§ 59),
einer Bau-Krankenkasse (8 69),
einer Innungs-Krankenkasse (8 73),
einer Knappschaftskasse (8 74)
angehören, tritt, vorbehaltlich der Bestimmung des § 75, die Gemeinde-Kranken-
versicherung ein.
Personen der in §§ 1 bis 3 bezeichneten Art, welche der Versicherungs-
pflicht nicht unterliegen und deren jährliches Gesamteinkommen zweitausend
Mark nicht übersteigt, sowie Dienstboten sind berechtigt der Gemeinde-Kranken-
versicherung der Gemeinde, in deren Bezirk sie beschäftigt sind, beizutreten.
Durch statutarische Bestimmung (§ 2) kann auch anderen nichtversicherungs-
pflichtigen Personen die Aufnahme in die Gemeinde-Krankenversicherung