Krankenversicherungsgesetz. 677
gestattet oder das Recht des Beitrittes eingeräumt werden, sofern ihr jährliches
Gesamteinkommen zweitausend Mark nicht übersteigt.
Der Beitritt der Berechtigten erfolgt durch schriftliche oder mündliche
Erklärung beim Gemeindevorstande, gewährt aber keinen Anspruch auf Unter—
stützung im Falle einer bereits zur Zeit dieser Erklärung eingetretenen Erkrankung.
Die Gemeinde ist berechtigt, nichtversicherungspflichtige Personen, welche sich
zum Beitritt melden, einer ärztlichen Untersuchung unterziehen zu lassen,
und, wenn diese eine bereits bestehende Krankheit ergibt, von der Ver—
sicherung zurückzuweisen.
Freiwillig Beigetretene, welche die Versicherungsbeiträge (§ 5) an zwei
aufeinander folgenden Zahlungsterminen nicht geleistet haben, scheiden damit
aus der Gemeinde-Krankenversicherung aus.
C. Ortskrankenkassen.
§ 16. Die Gemeinden sind berechtigt, für die in ihrem Bezirk be-
schäftigten versicherungspflichtigen Personen Ortskrankenkassen zu errichten,
sofern die Zahl der in der Kasse zu versichernden Personen mindestens ein-
hundert beträgt.
Die Vorschriften des § 5 a finden auch hier Anwendung.
Die Ortskrankenkassen sollen in der Regel für die in einem Gewerbs-
zweige oder in einer Betriebsart beschäftigten Personen errichtet werden.
Die Errichtung gemeinsamer Ortskrankenkassen für mehrere Gewerbszweige
oder Betriebsarten ist zulässig, wenn die Zahl der in den einzelnen Gewerbszweigen
und Betriebsarten beschäftigten Personen weniger als einhundert beträgt.
Gewerbszweige oder Betriebsarten, in welchen einhundert Personen oder
mehr beschäftigt werden, können mit anderen Gewerbszweigen oder Betriebs-
arten zu einer gemeinsamen Ortskrankenkasse nur vereinigt werden, nachdem
den in ihnen beschäftigten Personen Gelegenheit zu einer Aeußerung über die
Errichtung der gemeinsamen Kasse gegeben worden ist. Wird in diesem Falle
Widerspruch erhoben, so entscheidet über die Zulässigkeit der Errichtung die
höhere Verwaltungsbehörde.
D. Gemeinsame ZBestimmungen für die Gemeinde-
Krankenversicherung und für die Ortskrankenkassen.
Aumeldungspflicht des Arbeitgebers.
49. Die Arbeitgeber haben jede von ihnen beschäftigte versicherungs-
pflichtige Person, welche weder einer Betriebs= (Fabrik-) Krankenkasse (8 59),