Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

678 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts. 
Bau-Krankenkasse (§ 69), Innungs-Krankenkasse (§ 73), Knappschaftskasse 
(§ 74) angehört, noch gemäß § 75 von der Verpflichtung, der Gemeinde- 
Krankenversicherung oder einer Ortskrankenkasse anzugehören, befreit ist, 
spätestens am dritten Tage nach Beginn der Beschäftigung anzumelden und 
spätestens am dritten Tage nach Beendigung derselben wieder abzumelden. 
Veränderungen, durch welche während der Dauer der Beschäftigung die 
Versicherungspflicht für solche Personen begründet wird, die der Versicherungs- 
pflicht auf grund ihrer Beschäftigung bisher nicht unterlagen, sind spätestens 
am dritten Tage nach ihrem Eintritt gleichfalls anzumelden. Das gleiche 
gilt bei Aenderungen des Arbeitsvertrages, welche die Versicherungspflicht der 
im § 1 Abs. 4 bezeichneten Personen zur Folge haben. 
Die Anmeldungen und Abmeldungen erfolgen für versicherungspflichtige 
Personen solcher Klassen, für welche Ortskrankenkassen bestehen (8 23 Abs. 2 
Ziffer 1), bei den durch das Statut dieser Kassen bestimmten Stellen, übrigens 
bei der Gemeindebehörde oder einer von dieser zu bestimmenden Meldestelle. 
In der Anmeldung zur Ortskrankenkasse sind auch die behufs der 
Berechnung der Beiträge durch das Statut geforderten Angaben über die 
Lohnverhältnisse zu machen. Aenderungen in diesen Verhältnissen sind spätestens 
am dritten Tage, nachdem sie eingetreten, anzumelden. 
Durch Beschluß der Verwaltung der Gemeinde-Krankenversicherung und 
durch das Kassenstatut kann die Frist für die An= und Abmeldungen bis zum 
letzten Werktage der Kalenderwoche, in welchen die dreitägige Frist (Abs. 1) 
abläuft, erstreckt werden. 
Die Aufsichtsbehörde, sowie die höhere Verwaltungsbehörde kann für 
sämtliche Gemeinde-Krankenversicherungen und Ortskrankenkassen ihres Bezirks 
oder einzelner Teile desselben eine gemeinsame Meldestelle errichten. Die 
Aufbringung der Kosten derselben erfolgt durch die beteiligten Gemeinden und 
Ortskrankenkassen nach Maßgabe des § 46 Abs. 3, 4. 
§ 49a. Hülfskassen der im § 75 bezeichneten Art haben jedes Aus- 
scheiden eines versicherungspflichtigen Mitgliedes aus der Kasse und jedes 
Uebertreten eines solchen in eine niedrigere Mitgliederklasse innerhalb Monats- 
frist bei der gemeinsamen Meldestelle oder bei der Aufsichtsbehörde desjenigen 
Bezirks, in welchem das Mitglied zur Zeit der letzten Beitragszahlung be- 
schäftigt war, unter Angabe seines Aufenthaltsortes und seiner Beschäftigung 
zu dieser Zeit schriftlich anzuzeigen.
	        
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