678 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts.
Bau-Krankenkasse (§ 69), Innungs-Krankenkasse (§ 73), Knappschaftskasse
(§ 74) angehört, noch gemäß § 75 von der Verpflichtung, der Gemeinde-
Krankenversicherung oder einer Ortskrankenkasse anzugehören, befreit ist,
spätestens am dritten Tage nach Beginn der Beschäftigung anzumelden und
spätestens am dritten Tage nach Beendigung derselben wieder abzumelden.
Veränderungen, durch welche während der Dauer der Beschäftigung die
Versicherungspflicht für solche Personen begründet wird, die der Versicherungs-
pflicht auf grund ihrer Beschäftigung bisher nicht unterlagen, sind spätestens
am dritten Tage nach ihrem Eintritt gleichfalls anzumelden. Das gleiche
gilt bei Aenderungen des Arbeitsvertrages, welche die Versicherungspflicht der
im § 1 Abs. 4 bezeichneten Personen zur Folge haben.
Die Anmeldungen und Abmeldungen erfolgen für versicherungspflichtige
Personen solcher Klassen, für welche Ortskrankenkassen bestehen (8 23 Abs. 2
Ziffer 1), bei den durch das Statut dieser Kassen bestimmten Stellen, übrigens
bei der Gemeindebehörde oder einer von dieser zu bestimmenden Meldestelle.
In der Anmeldung zur Ortskrankenkasse sind auch die behufs der
Berechnung der Beiträge durch das Statut geforderten Angaben über die
Lohnverhältnisse zu machen. Aenderungen in diesen Verhältnissen sind spätestens
am dritten Tage, nachdem sie eingetreten, anzumelden.
Durch Beschluß der Verwaltung der Gemeinde-Krankenversicherung und
durch das Kassenstatut kann die Frist für die An= und Abmeldungen bis zum
letzten Werktage der Kalenderwoche, in welchen die dreitägige Frist (Abs. 1)
abläuft, erstreckt werden.
Die Aufsichtsbehörde, sowie die höhere Verwaltungsbehörde kann für
sämtliche Gemeinde-Krankenversicherungen und Ortskrankenkassen ihres Bezirks
oder einzelner Teile desselben eine gemeinsame Meldestelle errichten. Die
Aufbringung der Kosten derselben erfolgt durch die beteiligten Gemeinden und
Ortskrankenkassen nach Maßgabe des § 46 Abs. 3, 4.
§ 49a. Hülfskassen der im § 75 bezeichneten Art haben jedes Aus-
scheiden eines versicherungspflichtigen Mitgliedes aus der Kasse und jedes
Uebertreten eines solchen in eine niedrigere Mitgliederklasse innerhalb Monats-
frist bei der gemeinsamen Meldestelle oder bei der Aufsichtsbehörde desjenigen
Bezirks, in welchem das Mitglied zur Zeit der letzten Beitragszahlung be-
schäftigt war, unter Angabe seines Aufenthaltsortes und seiner Beschäftigung
zu dieser Zeit schriftlich anzuzeigen.