Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

680 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts. 
einzuzahlen. Das Eintrittsgeld ist mit dem ersten fälligen Beitrage einzuzahlen. 
Die Beiträge sind solange fortzuzahlen, bis die vorschriftsmäßige Abmeldung 
(§49) erfolgt ist, und für den betreffenden Zeitteil zurückzuerstatten, wenn die 
rechtzeitig abgemeldete Person innerhalb der Zahlungsperiode aus der bis- 
herigen Beschäftigung ausscheidet. 
Wenn der Versicherte gleichzeitig in mehreren die Versicherungspflicht 
begründenden Arbeitsverhältnissen steht, so haften die sämtlichen Arbeitgeber 
als Gesamtschuldner für die vollen Beiträge und Eintrittsgelder. 
Durch Gemeindebeschluß mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde oder 
durch Kassenstatut kann bestimmt werden, daß die Beiträge stets für volle 
Wochen erhoben und zurückgezahlt werden. 
Zahlungsunfähige Arbeitgeber. 
8 52a. Auf Antrag der Gemeinde-Krankenversicherung oder einer 
Ortskrankenkasse kann die Aufsichtsbehörde widerruflich anordnen, daß solche 
Arbeitgeber, die mit Abführung der Beiträge im Rückstande geblieben sind 
und deren Zahlungsunfähigkeit im Zwangsbeitreibungsverfahren festgestellt 
worden ist, nur den auf sie selbst als Arbeitgeber entfallenden Teil der Beiträge, 
welche für die von ihnen beschäftigten versicherungspflichtigen Personen zur 
Gemeinde-Krankenversicherung oder Ortskrankenkasse zu entrichten sind, einzu- 
zahlen haben. 
Wird dies angeordnet, so sind die von solchen Arbeitgebern beschäftigten 
versicherungspflichtigen Personen verpflichtet, die Eintrittsgelder sowie den auf 
sie selbst entfallenden Teil der Beiträge zu den festgestellten Zahlungsterminen 
selbst an die Gemeinde-Krankenversicherung oder Krankenkasse einzuzahlen. 
Die Anordnungen (Absatz 1) müssen diejenigen Arbeitgeber, für welche 
sie gelten sollen, nach Namen, Wohnort und Geschäftsbetrieb deutlich bezeichnen 
und sind diesen Arbeitgebern schriftlich mitzuteilen. 
Die von solchen Anordnungen betroffenen Arbeitgeber sind verpflichtet, 
dieselben den von ihnen beschäftigten, in der Gemeinde-Krankenversicherung 
oder Ortskrankenkasse versicherten versicherungspflichtigen Personen durch 
dauernden Aushang in den Betriebsstätten bekannt zu machen und bei jeder 
Lohnzahlung die von ihnen beschäftigten versicherungspflichtigen Personen 
darauf hinzuweisen, daß diese die im Absatz 2 bezeichneten Beiträge selbst ein- 
zuzahlen haben. 
Gegen die im Absatz 1 bezeichneten Anordnungen findet binnen zwei 
Wochen nach der Zustellung die Beschwerde an die höhere Verwaltungsbehörde
	        
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