Krankenversicherungsgesetz. 681
statt. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Entscheidung der
höheren Verwaltungsbehörde ist endgültig.
Einbehaltung der Beiträge bei Lohnzahlungen.
§ 53. Die Versicherten sind verpflichtet, die Eintrittsgelder und Bei-
träge, letztere nach Abzug des auf den Arbeitgeber entfallenden Drittels (§ 51),
bei den Lohnzahlungen sich einbehalten zu lassen. Die Arbeitgeber dürfen nur
auf diesem Wege den auf die Versicherten entfallenden Betrag wieder ein-
ziehen. Die Abzüge für Beiträge sind auf die Lohnzahlungsperioden, auf
welche sie entfallen, gleichmäßig zu verteilen. Diese Teilbeträge dürfen, ohne
daß dadurch Mehrbelastungen der Versicherten herbeigeführt werden, auf volle
zehn Pfennig abgerundet werden. Sind Abzüge für eine Lohnzahlungsperiode
unterblieben, so dürfen sie nur noch bei der Lohnzahlung für die nächstfolgende
Lohnzahlungsperiode nachgeholt werden.
Hat der Arbeitgeber Beiträge um deswillen nachzuzahlen, weil die Ver-
pflichtung zur Entrichtung von Beiträgen zwar vom Arbeitgeber anerkannt,
von dem Versicherten, der Gemeinde-Krankenversicherung oder Ortskrankenkasse
aber bestritten wurde und erst durch einen Rechtsstreit (§ 58) hat festgestellt
werden müssen, oder weil die im § 49# a vorgeschriebene Anzeige erst nach Ab-
lauf der im Absatz 1 bezeichneten Zeiträume oder gar nicht erstattet worden
ist, so findet die Wiedereinziehung des auf den Versicherten entfallenden
Teiles der Beiträge ohne die vorstehend aufgeführten Beschränkungen statt.
Arbeitgeber, deren Zahlungsunfähigkeit im Zwangsbeitreibungsverfahren
festgestellt worden ist, sind, solange für sie nicht eine Anordnung der im § 52 a
bezeichneten Art getroffen worden ist, verpflichtet, die im Absatz 1 zugelassenen
Lohnabzüge zu machen und deren Betrag sofort, nachdem der Abzug gemacht
worden ist, an die berechtigte Kasse abzuliefern.
§ 56. Die Unterstützungeansprüche auf grund dieses Gesetzes verjähren
in zwei Jahren vom Tage ihrer Entstehung an.
Die dem Unterstützungsberechtigten zustehenden Forderungen können mit
rechtlicher Wirkung weder verpfändet, noch übertragen, noch für andere als die
im § 749 Abs. 4 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Forderungen der Ehe-
frau und ehelichen Kinder und die des ersatzberechtigten Armenverbandes
gepfändet werden; sie dürfen nur auf geschuldete Eintrittsgelder und Beiträge,
welche von dem Unterstützungsberechtigten selbst einzuzahlen waren, sowie auf
Geldstrafen, welche er durch Zuwiderhandlungen gegen die auf grund des