682 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts.
8 6a Abs. 2 oder 8 26a Abs. 2 Ziffer 2a erlassenen Vorschriften verwirkt
hat, aufgerechnet werden.
E. Betriebs- (Fabrik-) Krankenkassen.
§ 59. Krankenkassen, welche für einen der im § 1I bezeichneten Betriebe
oder für mehrere dieser Betriebe gemeinsam in der Weise errichtet werden,
daß auf dem Wege des Arbeitsvertrages (durch Fabrikordnung, Reglement usw.)
die in dem Betriebe beschäftigten Personen zum Beitritt verpflichtet werden,
unterliegen den nachfolgenden Vorschriften.
§ 60. Ein Unternehmer, welcher in einem Betriebe oder in mehreren
Betrieben fünfzig oder mehr dem Krankenversicherungszwange unterliegende
Personen beschäftigt, ist berechtigt, eine Betriebs= (Fabrik-) Krankenkasse zu
errichten.
Er kann dazu durch Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde ver-
pflichtet werden, wenn dies von der Gemeinde, in welcher die Beschäftigung
stattfindet, oder von der Krankenkasse, welcher die beschäftigten Personen an-
gehören, beantragt wird. Vor der Anordnung ist dem Unternehmer, sowie den
von ihm beschäftigten Personen oder von diesen gewählten Vertretern und,
falls der Antrag von einer Ortskrankenkasse ausgegangen ist, auch der
Gemeinde zu einer Aeußerung darüber Gelegenheit zu geben.
§ 61. Unternehmer eines Betriebes, welcher für die darin beschäftigten
Personen mit besonderer Krankheitsgefahr verbunden ist, können auch dann,
wenn sie weniger als fünfzig Personen beschäftigen, zur Errichtung einer
Betriebs= (Fabrik-) Krankenkasse angehalten werden.
Unternehmern eines Betriebes, in welchem weniger als fünfzig Personen
beschäftigt werden, kann die Errichtung einer Betriebs= (Fabrik-) Krankenkasse
gestattet werden, wenn die nachhaltige Leistungsfähigkeit der Kasse in einer
von der höheren Verwaltungsbehörde für ausreichend erachteten Weise sicher-
gestellt ist.
§ 63. Versicherungspflichtige Personen, welche in dem Betriebe, für
welchen eine Betriebs= (Fabrik-) Krankenkasse errichtet ist, beschäftigt werden,
gehören vorbehaltlich der Bestimmungen des § 75 mit dem Tage des Eintritts
in die Beschäftigung der Kasse als Mitglieder an.
Nichtversicherungspflichtige in dem Betriebe beschäftigte Personen haben
das Recht, der Kasse beizutreten, sofern ihr jährliches Gesamteinkommen zwei-