Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

682 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts. 
8 6a Abs. 2 oder 8 26a Abs. 2 Ziffer 2a erlassenen Vorschriften verwirkt 
hat, aufgerechnet werden. 
E. Betriebs- (Fabrik-) Krankenkassen. 
§ 59. Krankenkassen, welche für einen der im § 1I bezeichneten Betriebe 
oder für mehrere dieser Betriebe gemeinsam in der Weise errichtet werden, 
daß auf dem Wege des Arbeitsvertrages (durch Fabrikordnung, Reglement usw.) 
die in dem Betriebe beschäftigten Personen zum Beitritt verpflichtet werden, 
unterliegen den nachfolgenden Vorschriften. 
§ 60. Ein Unternehmer, welcher in einem Betriebe oder in mehreren 
Betrieben fünfzig oder mehr dem Krankenversicherungszwange unterliegende 
Personen beschäftigt, ist berechtigt, eine Betriebs= (Fabrik-) Krankenkasse zu 
errichten. 
Er kann dazu durch Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde ver- 
pflichtet werden, wenn dies von der Gemeinde, in welcher die Beschäftigung 
stattfindet, oder von der Krankenkasse, welcher die beschäftigten Personen an- 
gehören, beantragt wird. Vor der Anordnung ist dem Unternehmer, sowie den 
von ihm beschäftigten Personen oder von diesen gewählten Vertretern und, 
falls der Antrag von einer Ortskrankenkasse ausgegangen ist, auch der 
Gemeinde zu einer Aeußerung darüber Gelegenheit zu geben. 
§ 61. Unternehmer eines Betriebes, welcher für die darin beschäftigten 
Personen mit besonderer Krankheitsgefahr verbunden ist, können auch dann, 
wenn sie weniger als fünfzig Personen beschäftigen, zur Errichtung einer 
Betriebs= (Fabrik-) Krankenkasse angehalten werden. 
Unternehmern eines Betriebes, in welchem weniger als fünfzig Personen 
beschäftigt werden, kann die Errichtung einer Betriebs= (Fabrik-) Krankenkasse 
gestattet werden, wenn die nachhaltige Leistungsfähigkeit der Kasse in einer 
von der höheren Verwaltungsbehörde für ausreichend erachteten Weise sicher- 
gestellt ist. 
§ 63. Versicherungspflichtige Personen, welche in dem Betriebe, für 
welchen eine Betriebs= (Fabrik-) Krankenkasse errichtet ist, beschäftigt werden, 
gehören vorbehaltlich der Bestimmungen des § 75 mit dem Tage des Eintritts 
in die Beschäftigung der Kasse als Mitglieder an. 
Nichtversicherungspflichtige in dem Betriebe beschäftigte Personen haben 
das Recht, der Kasse beizutreten, sofern ihr jährliches Gesamteinkommen zwei-
	        
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