Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Krankenversicherungsgesetz. 683 
tausend Mark nicht übersteigt. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche oder 
mündliche Anmeldung bei dem Kassenvorstande, gewährt aber keinen Anspruch 
auf Unterstützung im Falle einer bereits zur Zeit dieser Anmeldung eingetretenen 
Erkrankung. Die Kasse ist berechtigt, nichtversicherungspflichtige Personen, 
welche sich zum Beitritt melden, einer ärztlichen Untersuchung unterziehen zu 
lassen und ihre Aufnahme abzulehnen, wenn die Untersuchung eine bereits 
bestehende Krankheit ergibt. 
Versicherungspflichtigen Personen ist der Austritt mit dem Schlusse des 
Rechnungsjahres zu gestatten, wenn sie denselben mindestens drei Monate 
vorher bei dem Vorstande beantragen und vor dem Austritt nachweisen, daß 
sie einer der im § 75 bezeichneten Kassen angehören. 
Nichtversicherungspflichtige Personen, welche die Beiträge an zwei auf 
einander folgenden Zahlungsterminen nicht geleistet haben, scheiden damit aus 
der Kasse aus. 
§ 65. Die Betriebsunternehmer sind verpflichtet, die statutenmäßigen 
Eintrittsgelder und Beiträge für die von ihnen beschäftigten versicherungs- 
pflichtigen Kassenmitglieder zu den durch das Kassenstatut festgesetzten Zahlungs- 
terminen in die Kasse einzuzahlen und die Beiträge zu einem Drittel aus 
eigenen Mittel zu leisten. 
Werden die gesetzlichen Mindestleistungen der Kasse (§ 20) durch die 
Beiträge, nachdem diese für die Versicherten drei Prozent der durchschnitt- 
lichen Tagelöhne oder des Arbeitsverdienstes erreicht haben, nicht gedeckt, so 
hat der Betriebsunternehmer die zur Deckung derselben erforderlichen Zuschüsse 
aus eigenen Mitteln zu leisten. 
Die Bestimmungen des § 52 Abs. 3 und der §§ 52 bis 53a, 54a 
bis 58 finden auch auf Betriebs= (Fabrik-) Krankenkassen entsprechende An- 
wendung. 
F. Baukrankenkassen. 
§ 69. Für die bei Eisenbahn-, Kanal-, Wege-, Strom-, Deich= und 
Festungsbauten, sowie in anderen vorübergehenden Baubetrieben beschäftigten 
Personen haben die Bauherren auf Anordnung der höheren Verwaltungs- 
behörde Baukrankenkassen zu errichten, wenn sie zeitweilig eine größere Zahl 
von Arbeitern beschäftigen. 
§ 72. Die in Gemäßheit des § 69 errichteten Krankenkassen sind 
zu schließen:
	        
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