Krankenversicherungsgesetz. 683
tausend Mark nicht übersteigt. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche oder
mündliche Anmeldung bei dem Kassenvorstande, gewährt aber keinen Anspruch
auf Unterstützung im Falle einer bereits zur Zeit dieser Anmeldung eingetretenen
Erkrankung. Die Kasse ist berechtigt, nichtversicherungspflichtige Personen,
welche sich zum Beitritt melden, einer ärztlichen Untersuchung unterziehen zu
lassen und ihre Aufnahme abzulehnen, wenn die Untersuchung eine bereits
bestehende Krankheit ergibt.
Versicherungspflichtigen Personen ist der Austritt mit dem Schlusse des
Rechnungsjahres zu gestatten, wenn sie denselben mindestens drei Monate
vorher bei dem Vorstande beantragen und vor dem Austritt nachweisen, daß
sie einer der im § 75 bezeichneten Kassen angehören.
Nichtversicherungspflichtige Personen, welche die Beiträge an zwei auf
einander folgenden Zahlungsterminen nicht geleistet haben, scheiden damit aus
der Kasse aus.
§ 65. Die Betriebsunternehmer sind verpflichtet, die statutenmäßigen
Eintrittsgelder und Beiträge für die von ihnen beschäftigten versicherungs-
pflichtigen Kassenmitglieder zu den durch das Kassenstatut festgesetzten Zahlungs-
terminen in die Kasse einzuzahlen und die Beiträge zu einem Drittel aus
eigenen Mittel zu leisten.
Werden die gesetzlichen Mindestleistungen der Kasse (§ 20) durch die
Beiträge, nachdem diese für die Versicherten drei Prozent der durchschnitt-
lichen Tagelöhne oder des Arbeitsverdienstes erreicht haben, nicht gedeckt, so
hat der Betriebsunternehmer die zur Deckung derselben erforderlichen Zuschüsse
aus eigenen Mitteln zu leisten.
Die Bestimmungen des § 52 Abs. 3 und der §§ 52 bis 53a, 54a
bis 58 finden auch auf Betriebs= (Fabrik-) Krankenkassen entsprechende An-
wendung.
F. Baukrankenkassen.
§ 69. Für die bei Eisenbahn-, Kanal-, Wege-, Strom-, Deich= und
Festungsbauten, sowie in anderen vorübergehenden Baubetrieben beschäftigten
Personen haben die Bauherren auf Anordnung der höheren Verwaltungs-
behörde Baukrankenkassen zu errichten, wenn sie zeitweilig eine größere Zahl
von Arbeitern beschäftigen.
§ 72. Die in Gemäßheit des § 69 errichteten Krankenkassen sind
zu schließen: