684 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts.
1. wenn der Betrieb, für welchen sie errichtet sind, aufgelöst wird;
2. wenn der Bauherr oder Unternehmer es unterläßt, für ordnungs-
mäßige Kassen- und Rechnungsführung Sorge zu tragen.
In dem Falle zu 2 trifft den Bauherrn oder Unternehmer die im § 71
ausgesprochene Verpflichtung.
Im übrigen finden auf die in Gemäßheit des § 69 errichteten Kranken-
kassen die Vorschriften der §§ 63 bis 68 mit der Maßgabe Anwendung, daß
über die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 32 die höhere Verwaltungs-
behörde bei Genehmigung des Kassenstatuts, über die Verwendung des bei
Schließung oder Auflösung einer Kasse verbleibenden Restes des Kassen-
vermögens das Kassenstatut Bestimmung treffen muß. Eine Verwendung
zu gunsten des Bauherrn oder Unternehmers ist ausgeschlossen.
Auf Streitigkeiten über Unterstützungsansprüche, welche auf grund des
8 71 gegen den Bauherrn erhoben werden, findet die Vorschrift des § 58
Abs. 1 Anwendung; auf Streitigkeiten über Ersatzansprüche, welche auf grund
des § 71 und des § 57 Abs. 2 gegen den Bauherrn erhoben werden, findet
die Vorschrift des § 58 Abs. 2 Anwendung.
G. Innungskrankenkassen.
§ 73. Auf Krankenkassen, welche auf grund der Vorschriften des
Titels VI der Gewerbeordnung von Innungen für die Gesellen und Lehrlinge
ihrer Mitglieder errichtet werden, finden die Vorschriften des § 19 Abs. 5,
8§ 20 bis 22, 26 bis 33, 39 bis 42, 46, 46 a, 46b, 48 aà Abs. 2, § 49a
Abs. 4, §8 51 bis 53 a, 54 a bis 58, 65 Abs. 2 Anwendung.
Wird für eine Innung nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmung eine
Innungskrankenkasse errichtet, so werden die von Innungsmitgliedern in ihrem
Gewerbebetriebe beschäftigten versicherungspflichtigen Personen, vorbehaltlich der
Bestimmung des §75, soweit sie zu dem Zeitpunkte, mit welchem die Kasse ins Leben
tritt, in dieser Beschäftigung stehen, mit diesem Zeitpunkte, soweit sie später in diese
Beschäftigung eintreten, mit diesem Eintritt Mitglieder der Innungskrankenkasse.
Versicherungspflichtige Personen, deren Arbeitgeber der Innung, für
welche eine Innungskrankenkasse errichtet ist, erst nach deren Errichtung bei-
treten, werden, soweit sie bisher einer Ortskrankenkasse angehörten, mit Beginn
des neuen Rechnungsjahres Mitglieder der Innungskrankenkasse, sofern der
Arbeitgeber drei Monate zuvor dem Vorstande der Ortskrankenkasse seinen
Eintritt in die Innung nachgewiesen hat.