Krankenversicherungsgesetz. 685
Mit dem Zeitpunkte, mit welchem versicherungspflichtige Personen Mit-
glieder einer Innungskrankenkasse werden, scheiden sie aus anderen auf grund
dieses Gesetzes errichteten Kassen, welchen sie bis dahin vermöge ihrer Be-
schäftigung angehörten, aus.
Den Zeitpunkt, mit welchem eine neuerrichtete Innungskrankenkasse ins
Leben tritt, bestimmt die höhere Verwaltungsbehörde.
Im übrigen bleiben für diese Kassen die Vorschriften des Titels VI der
Gewerbeordnung in Kraft.
H. Verhältnis der Knappschaftskafsen und der
eingeschriebenen und anderen Hülfskassen zur Kranken-
versicherung.
§ 74. Für die Mitglieder der auf grund berggesetzlicher Vorschriften
errichteten Krankenkassen (Knappschaftskassen) tritt weder die Gemeinde-
Krankenversicherung noch die Verpflichtung, einer nach Maßgabe der Vor-
schriften dieses Gesetzes errichteten Krankenkasse anzugehören, ein.
Die statutenmäßigen Leistungen dieser Kassen in Krankheitsfällen müssen
die für die Betriebs-(Fabrik-) Krankenkassen vorgeschriebenen Mindestleistungen
erreichen.
Die Vorschriften des § 26 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, §§ 56 a und 57a
finden auch auf Knappschaftskassen Anwendung.
Im übrigen bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die Knapp-
schaftskassen unberührt.
8 75. Mitglieder der auf grund des Gesetzes über die eingeschriebenen
7. April 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 125)
1. Juni 1884 (Reichs-Gesetzbl. S. 54)
sind von der Verpflichtung, der Gemeinde-Krankenversicherung oder einer nach
Maßgabe dieses Gesetzes errichteten Krankenkasse anzugehören, befreit, wenn
die Hülfskasse, welcher sie angehören, allen ihren versicherungspflichtigen Mit-
gliedern oder doch derjenigen Mitgliederklasse, zu welcher der Versicherungs-
pflichtige gehört, im Krankheitsfalle mindestens diejenigen Leistungen gewährt,
welche nach Maßgabe der §§ 6 und 7 von der Gemeinde, in deren Bezirk der
Versicherungspflichtige beschäftigt ist, zu gewähren sind. Die durch Kassen-
statut begründeten Beschränkungen der Unterstützungsansprüche schließen die
Befreiung nicht aus, wenn sie sich innerhalb der Grenzen der den Gemeinden
nach § 6a# gestatteten Beschränkungen halten.
errichteten Kassen
Hülfskassen vom