Krankenversicherungsgesetz. — Invalidenversicherungsgesetz. 687
8 82a. Die Arbeitgeber sind befugt, die Erfüllung der ihnen durch
dieses Gesetz auferlegten Verpflichtungen solchen Personen zu übertragen,
welche sie zur Leitung ihres Betriebes oder eines Teiles desselben oder zur
Beaufsichtigung bestellt haben.
Sind die in diesem Gesetze gegebenen Vorschriften von solchen Personen
übertreten worden, so trifft die Strafe die letzteren. Der Arbeitgeber ist neben
denselben strafbar, wenn die Zuwiderhandlung mit seinem Vorwissen begangen
ist, oder wenn er bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Be-
aufsichtigung des Betriebes, oder bei der Auswahl oder der Beausfsichtigung
der Betriebsleiter oder Aufsichtspersonen es an der erforderlichen Sorgfalt hat
fehlen lassen.
Für den Erstattungsanspruch aus § 50 haftet neben dem zur Anmeldung
etwa verpflichteten Betriebsleiter oder Aufseher in allen Fällen auch der
Arbeitgeber. Mehrere Verpflichtete haften dabei als Gesamtschuldner.
§ 82b. Arbeitgeber, welche den von ihnen beschäftigten Personen auf
grund des § 53 Lohnbeträge in Abzug bringen, diese Beträge aber in der
Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu
verschaffen, oder die berechtigte Gemeinde-Krankenversicherung oder Kranken-
kasse zu schädigen, den letzteren vorenthalten, werden mit Gefängnis bestraft,
neben welchem auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark, sowie auf Verlust der
bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann. Sind mildernde Umstände
vorhanden, so kann ausschließlich auf Geldstrafe erkannt werden.
54. Invalidenversicherungsgesetz.
Vom 13. Juli 1899.
K.G.Bl. S. 463.)
(Auszug.)
Versicherungspflicht.
§ 1. Nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes werden vom voll-
endeten sechzehnten Lebensjahr ab versichert:
1. Personen, welche als Arbeiter, Gehülfen, Gesellen, Lehrlinge oder
Dienstboten gegen Lohn oder Gehalt beschäftigt werden;