Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

II. Strafprozeßordnung. — Erstes Buch. — 8. und 9. Abschnitt. 67 
Umschlage, welcher in Gegenwart des Inhabers mit dem Amtssiegel zu ver- 
schließen ist, an den Richter abzuliefern. 
Dem Inhaber der Papiere oder dessen Vertreter ist die Beidrückung 
seines Siegels gestattet; auch ist er, falls demnächst die Entsiegelung und 
Durchsicht der Papiere angeordnet wird, wenn dies möglich, aufzufordern, der- 
selben beizuwohnen. 
Der Richter hat die zu einer strafbaren Handlung in Beziehung stehenden 
Papiere der Staatsanwaltschaft mitzuteilen. 
Der Polizeibeamte ist zur Durchsicht der Schriftstücke nur mit Ge- 
nehmigung von deren Inhaber befugt. Dann Verschluß in einem Umschlage 
nicht nötig. 
Zurückgabe der Gegenstände. 
8 111. Gegenstände, welche durch die strasbare Handlung dem Ver- 
letzten entzogen wurden, sind, falls nicht Ansprüche Dritter entgegenstehen, 
nach Beendigung der Untersuchung und geeignetenfalls schon vorher von Amts- 
wegen dem Verletzten zurückzugeben, ohne daß es eines Urteils hierüber bedarf. 
Dem Beteiligten bleibt die Geltendmachung seiner Rechte im Zivilverfahren 
vorbehalten. 
9. Abschnitt. 
Verhaftung und vorläufige Festnahme. 
Verhaftung ist Freiheitsentziehung zufolge richterlicher Anordnung, vor- 
läufige Festnahme Freiheitsentziehung ohne solche, beide zum Zwecke der Straf- 
verfolgung. Von beiden sind zu scheiden die polizeiliche Sistierung und Fest- 
nahme auf Grund der den Polizeibehörden zustehenden Exekutivgewalt. 
Verhaftung zufolge richterlicher Anordnung. 
Zulässigkeit. 
§ 112. Der Angeschuldigte darf nur dann in Untersuchungshaft ge- 
nommen werden, wenn dringende Verdachtsgründe gegen ihn vorhanden sind 
und entweder er der Flucht verdächtig ist oder Tatsachen vorliegen, aus denen 
zu schließen ist, daß er Spuren der Tat vernichten oder daß er Zeugen oder 
Mitschuldige zu einer falschen Aussage oder Zeugen dazu verleiten werde, sich 
der Zeugnispflicht zu entziehen. Diese Tatsachen sind aktenkundig zu machen. 
Der Verdacht der Flucht bedarf keiner weiteren Begründung: 
1. wenn ein Verbrechen den Gegenstand der Untersuchung bildet; 
2. wenn der Angeschuldigte ein Heimatloser oder Landstreicher oder 
nicht imstande ist, sich über seine Person auszuweisen; 
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