Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

688 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts. 
2. Betriebsbeamte, Werkmeister und Techniker, Handlungsgehülfen und 
-Lehrlinge (ausschließlich der in Apotheken beschäftigten Gehülfen 
und Lehrlinge), sonstige Angestellte, deren dienstliche Beschäftigung 
ihren Hauptberuf bildet, sowie Lehrer und Erzieher, sämtlich sofern 
sie Lohn oder Gehalt beziehen, ihr regelmäßiger Jahresarbeits- 
verdienst aber zweitausend Mark nicht übersteigt, sowie 
3. die gegen Lohn oder Gehalt beschäftigten Personen der Schiffs- 
besatzung deutscher Seefahrzeuge (§ 2 des Gesetzes vom 13. Juli 
1887, Reichs-Gesetzblatt S. 329) und von Fahrzeugen der Binnen- 
schiffahrt, Schiffsführer jedoch nur dann, wenn ihr regelmäßiger 
Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt zweitausend Mark 
nicht übersteigt. Die Führung der Reichsflagge auf grund der 
gemäß Artitel II § 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. März 1888 
(Reichs-Gesetzblatt S. 71) erteilten Ermächtigung macht das Schiff 
nicht zu einem deutschen Seefahrzeug im Sinne dieses Gesetzes. 
Ausdehnung der Versicherungspflicht. 
§ 2. Durch Beschluß des Bundesrats kann die Vorschrift des § 1 für 
bestimmte Berufszweige allgemein oder mit Beschränkung auf gewisse Be- 
zirke auch 
1. auf Gewerbetreibende und sonstige Betriebsunternehmer, welche 
nicht regelmäßig wenigstens einen Lohnarbeiter beschäftigen, sowie 
2. ohne Rücksicht auf die Zahl der von ihnen beschäftigten Lohn- 
arbeiter auf solche selbständige Gewerbetreibende, welche in eigenen 
Betriebsstätten im Auftrag und für Rechnung anderer Gewerbe- 
treibenden mit der Herstellung oder Bearbeitung gewerblicher Er- 
zeugnisse beschäftigt werden (Hausgewerbetreibende), 
erstreckt werden, und zwar auf letztere auch dann, wenn sie die Roh= und 
Hülfsstoffe selbst beschaffen, und auch für die Zeit, während welcher sie vor- 
übergehend für eigene Rechnung arbeiten. 
Durch Beschluß des Bundesrats kann bestimmt werden, 
1. daß und inwieweit Gewerbetreibende, in deren Auftrag und für 
deren Rechnung von Hausgewerbetreibenden (Abs. 1 Ziffer 2) 
gearbeitet wird, gehalten sein sollen, rücksichtlich der Hausgewerbe- 
treibenden und ihrer Gehülfen, Gesellen und Lehrlinge die in diesem 
Gesetze den Arbeitgebern auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen,
	        
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