Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Invalidenversicherungsgesetz. 691 
2. Gewerbetreibende und sonstige Betriebsunternehmer, welche nicht 
regelmäßig mehr als zwei versicherungspflichtige Lohnarbeiter 
beschäftigen, sowie Hausgewerbetreibende, sämtlich soweit nicht 
durch Beschluß des Bundesrats (8 2 Abs. 1) die Versicherungs- 
pflicht auf sie erstreckt worden ist; 
3. Personen, welche auf grund des § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 
der Versicherungspflicht nicht unterliegen. 
Diese Personen sind ferner berechtigt, beim Ausscheiden aus dem die Be- 
rechtigung zur Selbstversicherung begründenden Verhältnisse die Selbstver- 
sicherung fortzusetzen und nach den Bestimmungen des 8 46 zu erneuern. 
Personen, welche aus einem die Versicherungspflicht begründenden Ver- 
hältnis ausscheiden, sind befugt, die Versicherung freiwillig fortzusetzen oder 
zu erneuern (Weiterversicherung). 
Die in Betrieben, für welche eine besondere Kasseneinrichtung (88 8, 
10, 11) errichtet ist, beschäftigten Personen der im Abs. 1 Ziffer 1 bis 3 
bezeichneten Art sind berechtigt, sich bei der Kasseneinrichtung freiwillig zu 
versichern (Abs. 1). Die in solchen Betrieben beschäftigten versicherungs- 
pflichtigen Personen sind ferner beim Ausscheiden aus dem die Versicherungs- 
pflicht begründenden Arbeits= oder Dienstverhältnisse befugt, sich bei der be- 
sonderen Kasseneinrichtung weiter zu versichern (Abs. 2), solange sie nicht 
durch ein neues Arbeits= oder Dienstverhältnis bei einer anderen besonderen 
Kasseneinrichtung oder bei einer Versicherungsanstalt versicherungspflichtig 
werden. Solange die Voraussetzungen für die freiwillige Versicherung bei 
einer besonderen Kasseneinrichtung gegeben sind, findet die freiwillige Ver- 
sicherung bei einer Versicherungsanstalt nicht statt. 
Aufbringung der Mittel. 
§ 27. Die Mittel zur Gewährung der in diesem Gesetze vorgesehenen 
Leistungen werden vom Reiche, von den Arbeitgebern und von den Versicherten 
aufgebracht. 
Die Aufbringung der Mittel erfolgt seitens des Reiches durch Zuschüsse 
zu den in jedem Jahre tatsächlich zu zahlenden Renten (§ 35), seitens der 
Arbeitgeber und der Versicherten durch laufende Beiträge. 
Die Beiträge entfallen auf den Arbeitgeber und den Versicherten zu 
gleichen Teilen (88 142, 144, 154) und sind für jede Beitragswoche (8 30) 
zu entrichten. 
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