692 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts.
Quittungskarte.
8 131. Die Entrichtung der Beiträge erfolgt durch Einkleben eines
entsprechenden Betrags von Marken in die Quittungskarte des Versicherten.
Der Versicherte ist verpflichtet, die Quittungskarte sich ausstellen zu
lassen und sie behufs Einklebens der Marken oder zum Entwerten der Marken
zu den hierfür vorgesehenen Zeiten vorzulegen (§§ 141, 149, 150). Er kann
hierzu von der Ortspolizeibehörde oder von dem Vorsitzenden der Rentenstelle,
soweit dieser die Kontrole über die Beitragsentrichtung (88 161 ff.) übertragen
ist, durch Geldstrafen bis zu zehn Mark angehalten werden. Ist der Versicherte
mit einer Quittungskarte nicht versehen oder lehnt er deren Vorlegung ab, so
ist der Arbeitgeber berechtigt, für Rechnung des Versicherten eine solche an-
zuschaffen und den verauslagten Betrag bei der nächsten Lohnzahlung ein-
zubehalten.
Der Versicherte ist berechtigt, auf seine Kosten zu jeder Zeit die
Ausstellung einer neuen Quittungskarte gegen Rückgabe der älteren zu
beanspruchen.
§ 139. Die Eintragung eines Urteils über die Führung oder die
Leistungen des Inhabers sowie sonstige durch dieses Gesetz nicht vorgesehene
Eintragungen oder Vermerke in oder an der Quittungskarte sind unzulässig.
Quittungskarten, in welchen derartige Eintragungen oder Vermerke sich vor-
finden, sind von jeder Behörde, welcher sie zugehen, einzubehalten. Die Be-
hörde hat die Ersetzung derselben durch neue Karten, in welche der zulässige
Inhalt der ersteren nach Maßgabe der Bestimmung des § 136 zu übernehmen
ist, zu veranlassen.
Dem Arbeitgeber sowie Dritten ist untersagt, die Quittungskarte nach
Einklebung der Marken wider den Willen des Inhabers zurückzubehalten.
Auf die Zurückbehaltung der Karten seitens der zuständigen Behörden und
Organe zu Zwecken des Umtausches, der Kontrole, Berichtigung, Aufrechnung,
Uebertragung oder der Durchführung des Einzugsverfahrens (88 148 ff.)
findet diese Bestimmung keine Anwendung.
Quittungskarten, welche im Widerspruche mit dieser Vorschrift zurück-
behalten werden, sind durch die Ortspolizeibehörde dem Zuwiderhandelnden
abzunehmen und dem Berechtigten auszuhändigen. Der erstere bleibt dem
letzteren für alle Nachteile, welche diesem aus der Zuwiderhandlung erwachsen,
verantwortlich.