Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Invalidenversicherungsgesetz. 693 
Entrichtung der Beiträge durch die Arbeitgeber. 
8 140. Die Beiträge des Arbeitgebers und des Versicherten sind von 
demjenigen Arbeitgeber zu entrichten, welcher den Versicherten während der 
Beitragswoche (§ 30) beschäftigt hat. 
Findet die Beschäftigung nicht während der ganzen Beitragswoche bei 
demselben Arbeitgeber statt, so ist von demjenigen Arbeitgeber, welcher den 
Versicherten zuerst beschäftigt, der volle Wochenbeitrag zu entrichten. Wurde 
dieser Verpflichtung nicht genügt, und hat der Versicherte den Beitrag nicht 
selbst entrichtet (§ 144), so hat derjenige Arbeitgeber, welcher den Versicherten 
weiterhin beschäftigt, den Wochenbeitrag zu entrichten, doch steht ihm gegen 
den zunächst Verpflichteten Anspruch auf Ersatz zu. Steht der Versicherte 
gleichzeitig in mehreren die Versicherungspflicht begründenden Arbeits= oder 
Dienstverhältnissen, so haften die Arbeitgeber als Gesamtschuldner für die 
vollen Wochenbeiträge. 
Sofern die tatsächlich verwendete Arbeitzeit nicht festgestellt werden kann, 
ist der Beitrag für diejenige Arbeitszeit zu entrichten, welche zur Herstellung 
der Arbeit annähernd für erforderlich zu erachten ist. Im Streitfall entscheidet 
auf Antrag eines Teiles die untere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Ver- 
sicherungsanstalt ist berechtigt, für die Berechnung derartiger Beiträge besondere 
Bestimmungen zu erlassen. Dieselben bedürfen der Genehmigung des Reichs- 
Versicherungsamts. 
§ 141. Die Entrichtung der Beiträge erfolgt in der Weise, daß der 
Arbeitgeber (§ 140) bei der Lohnzahlung für die Dauer der Beschäftigung 
Marken derjenigen Art in die Quittungskarte einklebt, welche für die Lohn- 
klasse, die für den Versicherten in Anwendung kommt (8 34), von der für 
den Beschäftigungsort zuständigen Versicherungsanstalt ausgegeben ist. Der 
Arbeitgeber hat die Marken aus eigenen Mitteln zu erwerben. 
Die Versicherungsanstalt kann bestimmen, daß und inwieweit Arbeitgeber 
befugt sein sollen, die Marken zu anderen als den aus den Lohnzahlungen 
sich ergebenden Terminen beizubringen. In allen Fällen müssen die auf die 
Dauer des Arbeits= oder Dienstverhältnisses entfallenden Marken spätestens 
in der letzten Woche des Kalenderjahrs oder, sofern das Arbeits= oder Dienst- 
verhältnis früher beendigt wird, bei Beendigung desselben eingeklebt werden 
Marken für einen zwei Wochen übersteigenden Zeitraum müssen ent- 
wertet werden. Der Bundesrat hat die näheren Vorschriften über die Art 
der Entwertung zu erlassen und deren Nichtbefolgung mit Strafe zu bedrohen.
	        
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