Invalidenversicherungsgesetz. 693
Entrichtung der Beiträge durch die Arbeitgeber.
8 140. Die Beiträge des Arbeitgebers und des Versicherten sind von
demjenigen Arbeitgeber zu entrichten, welcher den Versicherten während der
Beitragswoche (§ 30) beschäftigt hat.
Findet die Beschäftigung nicht während der ganzen Beitragswoche bei
demselben Arbeitgeber statt, so ist von demjenigen Arbeitgeber, welcher den
Versicherten zuerst beschäftigt, der volle Wochenbeitrag zu entrichten. Wurde
dieser Verpflichtung nicht genügt, und hat der Versicherte den Beitrag nicht
selbst entrichtet (§ 144), so hat derjenige Arbeitgeber, welcher den Versicherten
weiterhin beschäftigt, den Wochenbeitrag zu entrichten, doch steht ihm gegen
den zunächst Verpflichteten Anspruch auf Ersatz zu. Steht der Versicherte
gleichzeitig in mehreren die Versicherungspflicht begründenden Arbeits= oder
Dienstverhältnissen, so haften die Arbeitgeber als Gesamtschuldner für die
vollen Wochenbeiträge.
Sofern die tatsächlich verwendete Arbeitzeit nicht festgestellt werden kann,
ist der Beitrag für diejenige Arbeitszeit zu entrichten, welche zur Herstellung
der Arbeit annähernd für erforderlich zu erachten ist. Im Streitfall entscheidet
auf Antrag eines Teiles die untere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Ver-
sicherungsanstalt ist berechtigt, für die Berechnung derartiger Beiträge besondere
Bestimmungen zu erlassen. Dieselben bedürfen der Genehmigung des Reichs-
Versicherungsamts.
§ 141. Die Entrichtung der Beiträge erfolgt in der Weise, daß der
Arbeitgeber (§ 140) bei der Lohnzahlung für die Dauer der Beschäftigung
Marken derjenigen Art in die Quittungskarte einklebt, welche für die Lohn-
klasse, die für den Versicherten in Anwendung kommt (8 34), von der für
den Beschäftigungsort zuständigen Versicherungsanstalt ausgegeben ist. Der
Arbeitgeber hat die Marken aus eigenen Mitteln zu erwerben.
Die Versicherungsanstalt kann bestimmen, daß und inwieweit Arbeitgeber
befugt sein sollen, die Marken zu anderen als den aus den Lohnzahlungen
sich ergebenden Terminen beizubringen. In allen Fällen müssen die auf die
Dauer des Arbeits= oder Dienstverhältnisses entfallenden Marken spätestens
in der letzten Woche des Kalenderjahrs oder, sofern das Arbeits= oder Dienst-
verhältnis früher beendigt wird, bei Beendigung desselben eingeklebt werden
Marken für einen zwei Wochen übersteigenden Zeitraum müssen ent-
wertet werden. Der Bundesrat hat die näheren Vorschriften über die Art
der Entwertung zu erlassen und deren Nichtbefolgung mit Strafe zu bedrohen.