694 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts.
Der Bundesrat ist befugt, über die Entwertung von anderen Marken
Vorschriften zu erlassen und deren Nichtbefolgung mit Strafe zu bedrohen.
Einbehaltung der Beiträge bei Lohnzahlungen.
8 142. Die Versicherten sind verpflichtet, bei den Lohnzahlungen die
Hälfte der Beiträge, in den Fällen des 8 34 Abs. 4 aber, sofern nicht die
Versicherung in einer höheren Lohnklasse auf einer Vereinbarung zwischen dem
Arbeitgeber und dem Versicherten beruht, den auf sie entfallenden höheren
Betrag sich einbehalten zu lassen. Die Arbeitgeber dürfen nur auf diesem
Wege den auf die Versicherten entfallenden Betrag wieder einziehen.
Die Abzüge für Beiträge sind auf die Lohnzahlungsperioden, auf welche
sie entfallen, gleichmäßig zu verteilen. Die Teilbeträge dürfen, ohne daß da—
durch Mehrbelastungen der Versicherten herbeigeführt werden, auf volle zehn
Pfennig abgerundet werden.
Sind Abzüge bei einer Lohnzahlungsperiode unterblieben, so dürfen sie
für die betreffende Lohnzahlungsperiode nur noch bei der nächstfolgenden
Lohnzahlung nachgeholt werden. Diese Bestimmung findet keine Anwendung,
wenn wegen verspäteter Feststellung einer bisher streitigen Versicherungspflicht
oder aus anderen Gründen Beiträge nachträglich zu verwenden sind, ohne daß
den Arbeitgeber hierbei ein Verschulden trifft.
Zahlungsunfähige Arbeitgeber.
Arbeitgeber, deren Zahlungsunfähigkeit im Zwangsbeitreibungsverfahren
festgestellt worden ist, dürfen, soweit die Entrichtung der Beiträge in der im
§ 141 Abs. 1 angegebenen Weise erfolgt, Lohnabzüge nur für diejenige Zeit-
dauer machen, für welche sie die geschuldeten Beiträge nachweislich bereits
entrichtet haben; soweit dagegen die Einziehung der Beiträge gemäß 88 148 ff.
stattfindet, sind sie verpflichtet, die im Abs. 1 zugelassenen Lohnabzüge zu
machen und deren Betrag sofort, nachdem der Abzug gemacht ist, an die zu-
ständige Einzugsstelle abzuliefern. Eine gegen den Arbeitgeber auf grund des
§ 52 des Krankenversicherungsgesetzes getroffene Anordnung erstreckt sich auch
auf die von der beteiligten Krankenkasse einzuziehenden Beiträge für die
Invalidenversicherung.
§ 143. Die Erhebung der Beiträge für diejenigen Personen, auf welche
die Versicherungspflicht nach § 2 erstreckt worden ist, wird durch Beschluß des
Bundesrats geregelt.