Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Invalidenversicherungsgesetz. 695 
Entrichtung der Beiträge durch die Versicherten. 
* 144. Versicherungspflichtige Personen sind befugt, die Beiträge an 
Stelle der Arbeitgeber zu entrichten. 
Dem Versicherten, welcher auf grund dieser Bestimmung die vollen 
Wochenbeiträge entrichtet hat, steht gegen den nach § 140 zur Entrichtung der 
Beiträge verpflichteten Arbeitgeber der Anspruch auf Erstattung der Hälfte 
des Betrags, und in Fällen des § 34 Abs. 4, sofern nicht die Versicherung 
in einer höheren Lohnklasse auf einer Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber 
und dem Versicherten beruht, auf Erstattung der Hälfte desjenigen geringeren 
Betrags zu, welchen der Arbeitgeber nach der für den Versicherten maßgebenden 
Lohnklasse zu tragen hat. Der Anspruch besteht jedoch nur, sofern die Marke 
vorschriftsmäßig entwertet ist. Der Anspruch ist für die betreffende Lohn- 
zahlungsperiode bei der Lohnzahlung geltend zu machen. Ist dies bei einer 
Lohnzahlung unterblieben, so darf der Anspruch für die betreffende Lohn- 
zahlungsperiode nur noch bei der nächstfolgenden Lohnzahlung erhoben werden, 
sofern nicht der Versicherte ohne sein Verschulden erst nachträglich an Stelle 
des Arbeitgebers Beiträge verwendet hat. 
§ 145. Bei freiwilliger Versicherung (8 14) haben die sie eingehenden 
Personen Marken derjenigen Versicherungsanstalt zu verwenden, in deren 
Bezirke sie beschäftigt sind oder, sofern eine Beschäftigung nicht stattfindet, 
sich aufhalten. Dabei steht ihnen die Wahl der Lohnklasse frei. Begeben 
sich Versicherte in das Ausland, so sind sie berechtigt, die Versicherung 
dort fortzusetzen; sie haben dabei Marken derjenigen Versicherungsanstalt 
zu verwenden, in deren Bezirke sie zuletzt beschäftigt waren oder sich auf- 
gehalten haben. 
Personen, welche für die Dauer einer gegen Lohn oder Gehalt unter- 
nommenen Beschäftigung, während deren sie nach 8 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 der 
Versicherungspflicht nicht unterliegen, freiwillig sich versichern (§ 14 Abs. 1), 
steht gegen denjenigen Arbeitgeber, welcher, wenn die Versicherungspflicht 
bestände, nach § 140 zur Entrichtung der Beiträge verpflichtet sein würde, 
der Anspruch auf Erstattung der Hälfte der für die Dauer der Arbeitszeit 
entrichteten Beträge nach Maßgabe des § 144 Abs. 2 zu. Die Anrechnung 
höherer Beträge, als sich bei Anwendung des § 34 Abs. 1 bis 3 ergeben 
würden, kann der Arbeitgeber ablehnen. Abrundung. 
§ 154. Ergeben sich bei den zwischen Arbeitgebern und Versicherten 
stattfindenden Abrechnungen Bruchpfennige, so ist der auf den Arbeitgeber
	        
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