Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

696 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts. 
entfallende Teil nach oben, der auf den Versicherten entfallende Teil nach 
unten auf volle Pfennig abzurunden. 
Kontrole. 
§ 161. Die Versicherungsanstalten sind verpflichtet, die rechtzeitige und 
vollständige Entrichtung der Beiträge regelmäßig zu überwachen. 
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, über die Zahl der von ihnen beschäftigten 
Personen, über die gezahlten Löhne und Gehälter und über die Dauer der 
Beschäftigung den Organen der Versicherungsanstalt und ihren Beauftragten 
sowie den die Kontrole ausübenden anderen Behörden oder Beamten auf 
Verlangen Auskunft zu erteilen und denselben diejenigen Geschäftsbücher oder 
Listen, aus welchen jene Tatsachen hervorgehen, zur Einsicht während der 
Betriebszeit an Ort und Stelle vorzulegen. Ebenso sind die Versicherten 
zur Erteilung von Auskunft über Ort und Dauer ihrer Beschäftigung 
verpflichtet. Die Arbeitgeber und die Versicherten sind ferner verbunden, den 
bezeichneten Organen, Behörden und Beamten auf Erfordern die Quittungs- 
karten behufs Ausübung der Kontrole und Herbeiführung der etwa erforderlichen 
Berichtigungen gegen Bescheinigung auszuhändigen. Sie können hierzu von 
der Ortspolizeibehörde durch Geldstrafen bis zum Betrage von je einhundert- 
undfünfzig Mark angehalten werden. 
Die Versicherungsanstalten sind befugt, mit Genehmigung des Reichs- 
Versicherungsamts zum Zwecke der Kontrole Vorschriften zu erlassen. Das 
Reichs-Versicherungsamt kann den Erlaß solcher Vorschriften anordnen und 
dieselben, sofern die Anordnung nicht befolgt wird, selbst erlassen. Der 
Vorstand der Versicherungsanstalt oder der Vorsitzende der Rentenstelle, sofern 
dieser die Beitragskontrole obliegt, ist befugt, Arbeitgeber und Versicherte zur 
rechtzeitigen Erfüllung dieser Vorschriften durch Geldstrafen bis zum Betrage 
von je einhundertundfünfzig Mark anzuhalten. 
Strafbestimmungen. 
§ 175. Arbeitgeber, welche in die von ihnen auf grund gesetzlicher oder 
von der Versicherungsanstalt erlassener Bestimmung aufzustellenden Nachweisungen 
oder Anzeigen Eintragungen aufnehmen, deren Unrichtigkeit sie kannten oder 
den Umständen nach annehmen mußten, können von der unteren Verwaltungs- 
behörde und da, wo Rentenstellen bestehen, von dem Vorsitzenden derselben 
mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark, von dem Vorstande der Ver- 
sicherungsanstalt mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark belegt werden.
	        
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