Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Invalidenversicherungsgesetz. 697 
8 176. Arbeitgeber, welche es unterlassen, für die von ihnen beschäftigten, 
dem Versicherungszwang unterliegenden Personen Marken in zureichender Höhe 
und in vorschriftsmäßiger Beschaffenheit rechtzeitig (8 141) zu verwenden oder 
die Versicherungsbeiträge rechtzeitig abzuführen (88 148, 149), können von 
dem Vorstande der Versicherungsanstalt und da, wo die Beitragskontrole 
Rentenstellen übertragen ist, von dem Vorsitzenden derselben mit Geldstrafe 
belegt werden, und zwar von dem Vorstande bis zu dreihundert Mark, von 
dem Vorsitzenden der Rentenstelle bis zu einhundertundfünfzig Mark. Eine 
Bestrafung findet nicht statt, wenn die rechtzeitige Verwendung der Marken 
von einem anderen Arbeitgeber oder Betriebsleiter (§ 177) oder im Falle des 
8 144 von dem Versicherten bewirkt worden ist. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Arbeitgeber, welche die 
ihnen gemäß § 4 Abs. 2 obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllen, ent- 
sprechende Anwendung. 
Bestreitet der Arbeitgeber seine Beitragspflicht, so ist diese auf dem im 
* 155 bezeichneten Wege festzustellen. 
8 177. Der Arbeitgeber ist befugt, die Aufstellung der nach gesetzlicher 
oder statutarischer Vorschrift erforderlichen Nachweisungen oder Anzeigen 
sowie die Verwendung von Marken auf bevollmächtigte Leiter seines Betriebs 
zu übertragen. 
Name und Wohnort von solchen bevollmächtigten Betriebsleitern sind 
dem Vorstande der Versicherungsanstalt und da, wo die Beitragskontrole 
Rentenstellen übertragen ist, dem Vorsitzenden derselben sowie beim Einzugs- 
verfahren der Einzugsstelle mitzuteilen. Begeht ein derartiger Bevollmächtigter 
eine in den §§ 175, 176, 179 mit Strafe bedrohte Handlung, so finden auf 
ihn die dort vorgesehenen Strafen Anwendung. 
§ 179. Wer der ihm nach § 148 obliegenden Verpflichtung zur An- 
und Abmeldung nicht nachkommt, wird mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark 
bestraft. Hatte die Meldung für eine Krankenkasse zu erfolgen, so fließen 
dieser die Geldstrafen zu. 
§5 180. Den Arbeitgebern und ihren Angestellten ist untersagt, durch 
Uebereinkunft oder mittels Arbeitsordnungen die Anwendung der Bestimmungen 
dieses Gesetzes zum Nachteile der Versicherten ganz oder teilweise aus- 
zuschließen oder dieselben in der Uebernahme oder Ausübung eines in Gemäß= 
heit dieses Gesetzes ihnen übertragenen Ehrenamts zu beschränken. Vertrags-
	        
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