Invalidenversicherungsgesetz. 697
8 176. Arbeitgeber, welche es unterlassen, für die von ihnen beschäftigten,
dem Versicherungszwang unterliegenden Personen Marken in zureichender Höhe
und in vorschriftsmäßiger Beschaffenheit rechtzeitig (8 141) zu verwenden oder
die Versicherungsbeiträge rechtzeitig abzuführen (88 148, 149), können von
dem Vorstande der Versicherungsanstalt und da, wo die Beitragskontrole
Rentenstellen übertragen ist, von dem Vorsitzenden derselben mit Geldstrafe
belegt werden, und zwar von dem Vorstande bis zu dreihundert Mark, von
dem Vorsitzenden der Rentenstelle bis zu einhundertundfünfzig Mark. Eine
Bestrafung findet nicht statt, wenn die rechtzeitige Verwendung der Marken
von einem anderen Arbeitgeber oder Betriebsleiter (§ 177) oder im Falle des
8 144 von dem Versicherten bewirkt worden ist.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Arbeitgeber, welche die
ihnen gemäß § 4 Abs. 2 obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllen, ent-
sprechende Anwendung.
Bestreitet der Arbeitgeber seine Beitragspflicht, so ist diese auf dem im
* 155 bezeichneten Wege festzustellen.
8 177. Der Arbeitgeber ist befugt, die Aufstellung der nach gesetzlicher
oder statutarischer Vorschrift erforderlichen Nachweisungen oder Anzeigen
sowie die Verwendung von Marken auf bevollmächtigte Leiter seines Betriebs
zu übertragen.
Name und Wohnort von solchen bevollmächtigten Betriebsleitern sind
dem Vorstande der Versicherungsanstalt und da, wo die Beitragskontrole
Rentenstellen übertragen ist, dem Vorsitzenden derselben sowie beim Einzugs-
verfahren der Einzugsstelle mitzuteilen. Begeht ein derartiger Bevollmächtigter
eine in den §§ 175, 176, 179 mit Strafe bedrohte Handlung, so finden auf
ihn die dort vorgesehenen Strafen Anwendung.
§ 179. Wer der ihm nach § 148 obliegenden Verpflichtung zur An-
und Abmeldung nicht nachkommt, wird mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark
bestraft. Hatte die Meldung für eine Krankenkasse zu erfolgen, so fließen
dieser die Geldstrafen zu.
§5 180. Den Arbeitgebern und ihren Angestellten ist untersagt, durch
Uebereinkunft oder mittels Arbeitsordnungen die Anwendung der Bestimmungen
dieses Gesetzes zum Nachteile der Versicherten ganz oder teilweise aus-
zuschließen oder dieselben in der Uebernahme oder Ausübung eines in Gemäß=
heit dieses Gesetzes ihnen übertragenen Ehrenamts zu beschränken. Vertrags-