68 II. Strafprozeßordnung. — Erstes Buch. — 9. Abschnitt.
3. wenn der Angeschuldigte ein Ausländer ist und gegründeter Zweifel
besteht, daß er sich auf Ladung vor Gericht stellen und dem
Urteile Folge leisten werde.
8 113. Ist die Tat nur mit Haft oder mit Geldstrafe bedroht, so
darf die Untersuchungshaft nur wegen Verdachts der Flucht und nur dann
verhängt werden, wenn der Angeschuldigte zu den im § 112 Nr. 2 oder 3
bezeichneten Personen gehört, oder wenn derselbe unter Polizeiaufsicht steht, oder
wenn es sich um eine Uebertretung handelt, wegen deren die Ueberweisung
an die Landespolizeibehörde erkannt werden kann.
Haftbefehl nach Erhebung der öffentlichen Klage.
§ 114. Die Verhaftung erfolgt auf Grund eines schriftlichen Haft-
befehls des Richters.
In dem Haftbefehl ist der Angeschuldigte genau zu bezeichnen und die
ihm zur Last gelegte strafbare Handlung sowie der Grund der Verhaftung
anzugeben.
Dem Angeschuldigten ist der Haftbefchl bei der Verhaftung und, wenn
dies nicht tunlich ist, spätestens am Tage nach seiner Einlieferung in das
Gefängnis nach Vorschrift des § 35 bekannt zu machen und zu eröffnen,
daß ihm das Rechtsmittel der Beschwerde zustehe.
Verhör des Verhafteten.
§ 115. Der Verhaftete muß spätestens am Tage nach seiner Ein-
lieferung in das Gefängnis durch einen Richter über den Gegenstand der
Beschuldigung gehört werden.
Vollstreckung der Untersuchungshaft.
§ 116. Der Verhaftete soll, soweit möglich, von Anderen gesondert und
nicht in demselben Raume mit Strafgefangenen verwahrt werden. Mit seiner
Zustimmung kann von dieser Vorschrift abgesehen werden.
Dem Verhafteten dürfen nur solche Beschränkungen auferlegt werden,
welche zur Sicherung des Zweckes der Haft oder zur Aufrechthaltung der
Ordnung im Gefängnisse notwendig sind.
Bequemlichkeiten und Beschäftigungen, die dem Stande und den Ver-
mögensverhältnissen des Verhafteten entsprechen, darf er sich auf seine Kosten
verschaffen, soweit sie mit dem Zwecke der Haft vereinbar sind und weder die
Ordnung im Gefängnisse stören, noch die Sicherheit gefährden.
Fesseln dürfen im Gefängnisse dem Verhafteten nur dann angelegt
werden, wenn es wegen besonderer Gefährlichkeit seiner Person, namentlich