Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

698 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts. 
bestimmungen, welche diesem Verbote zuwiderlaufen, haben keine rechtliche 
Wirkung. 
Arbeitgeber oder deren Angestellte, welche gegen die vorstehende Be— 
stimmung verstoßen, werden, sofern nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften 
eine härtere Strafe eintritt, mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit 
Haft bestraft. 
§ 181. Die gleiche Strafe (8 180) trifft, sofern nicht nach anderen 
Gesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, 
1. Arbeitgeber, welche den von ihnen beschäftigten, dem Versicherungs- 
zwang unterliegenden Personen an Beiträgen in rechtswidriger 
Absicht mehr bei der Lohnzahlung in Anrechnung bringen, als 
nach § 34 Abs. 4, § 142 zulässig ist, oder welche es unterlassen, 
entgegen der Vorschrift des § 142 Abs. 4 die dort gebotenen Lohn- 
abzüge zu machen, oder den bei Anwendung des 8 52 a des 
Krankenversicherungsgesetzes auf die Beiträge zur Invaliden= 
versicherung sich ergebenden Verpflichtungen nachzukommen; 
2. Angestellte, welche einen solchen größeren Abzug in rechtswidriger 
Absicht bewirken; 
3. Versicherte, welche die Beiträge selbst entrichten, wenn sie dabei 
von dem Arbeitgeber in rechtswidriger Absicht mehr erstattet ver- 
langen, als nach § 34 Abs. 4, §§ 144, 145 zulässig ist, oder 
wenn sie für die gleiche Beitragswoche die Erstattung des vollen 
Beitragsanteils von mehr als einem Arbeitgeber in Anspruch 
nehmen oder es unterlassen, den vom Arbeitgeber erhobenen Bei- 
tragsanteil zur Entrichtung des Beitrags zu verwenden; 
4. Personen, welche dem Berechtigten eine Quittungskarte wider- 
rechtlich vorenthalten. 
§ 182. Arbeitgeber, welche den von ihnen beschäftigten Personen auf 
grund des § 142 Lohnbeträge in Abzug bringen, die abgezogenen Beträge 
aber nicht zu Zwecken der Versicherung verwenden, werden, falls nicht nach 
anderen Gesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu drei- 
hundert Mark oder mit Haft bestraft. 
Wurde die Verwendung in der Absicht unterlassen, sich oder einem 
Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen oder die Ver- 
sicherungsanstalt oder die Versicherten zu schädigen, so tritt Gefängnisstrafe 
ein, neben welcher auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark sowie auf Verlust
	        
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