Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Invalidenversicherungsgefetz. 699 
der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann. Sind mildernde Umstände 
vorhanden, so darf ausschließlich auf Geldstrafe erkannt werden. 
§ 183. Die Strafbestimmungen der §§ 175, 176, 179 bis 182 finden 
auch auf die gesetzlichen Vertreter handlungsunfähiger Arbeitgeber, desgleichen 
auf die Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft, Innung oder ein- 
getragenen Genossenschaft sowie auf die Liquidatoren einer Handelsgesellschaft, 
Innung oder eingetragenen Genossenschaft Anwendung. 
§ 184. Wer in Quittungskarten Eintragungen oder Vermerke macht, 
welche nach § 139 unzulässig sind, oder wer in Quittungskarten den Vordruck 
oder die zur Ausfüllung des Vordrucks eingetragenen Worte oder Zahlen 
verfälscht oder wissentlich von einer derart verfälschten Karte Gebrauch macht, 
kann von der unteren Verwaltungsbehörde und da, wo Rentenstellen die 
Beitragskontrole übertragen ist, von dem Vorsitzenden derselben mit Geld- 
strafe bis zu zwanzig Mark belegt werden. 
Sind die Eintragungen, Vermerke oder Veränderungen in der Absicht 
gemacht worden, den Inhaber der Quittungskarte anderen Arbeitgebern gegen- 
über zu kennzeichnen, so tritt Geldstrafe bis zu zweitausend Mark oder 
Gefängnis bis zu sechs Monaten ein. Sind mildernde Umstände vorhanden, 
so kann statt der Gefängnisstrafe auf Haft erkannt werden. 
Eine Verfolgung wegen Urkundenfälschung (8§ 267, 268 des Reichs- 
Strafgesetzbuchs) tritt nur ein, wenn die Fälschung in der Absicht begangen 
wurde, sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder 
einem andern Schaden zuzufügen. 
§ 185. Die Mitglieder der Vorstände und sonstiger Organe der 
Versicherungsanstalten sowie die das Aufsichtsrecht über dieselben ausübenden 
Beamten werden, wenn sie unbefugt Betriebsgeheimnisse offenbaren, welche 
kraft ihres Amtes zu ihrer Kenntnis gelangt sind, mit Geldstrafe bis zu ein- 
tausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Betriebsunternehmers ein. 
§ 186. Die im § 185 bezeichneten Personen werden mit Gefängnis, 
neben welchem auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, 
bestraft, wenn sie absichtlich zum Nachteile der Betriebsunternehmer Betriebs- 
geheimnisse, welche kraft ihres Amtes zu ihrer Kenntnis gelangt waren, 
offenbaren, oder wenn sie geheim gehaltene Betriebseinrichtungen oder
	        
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