704 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts.
§ 127. Befürchtet der Betriebsunternehmer die Verletzung des Fabrik-
geheimnisses oder die Schädigung seiner Geschäftsinteressen infolge der Be-
sichtigung des Betriebes durch den technischen Aufsichtsbeamten der Genossen-
schaft, so kann derselbe die Besichtigung durch andere Sachpverständige
beanspruchen. In diesem Falle hat er dem Genossenschaftsvorstande, sobald
er den Namen des technischen Aussichtsbeamten erfährt, eine entsprechende
Mitteilung zu machen und einige geeignete Personen zu bezeichnen, welche
auf seine Kosten die erforderliche Einsicht in den Betrieb zu nehmen und
dem Vorstande die für die Zwecke der Genossenschaft notwendige Auskunft
über die Betriebseinrichtungen zu geben bereit sind. In Ermangelung einer
Verständigung zwischen dem Betriebsunternehmer und dem Vorstande ent-
scheidet auf Anrufen des letzteren das Reichs-Versicherungsamt.
Offenbarung von Betriebsgeheimnissen.
§ 160. Die Mitglieder der Vorstände der Genossenschaften und die
Mitglieder der Genossenschaftsausschüsse zur Entscheidung über Beschwerden
(§ 38 Ziffer 3), imgleichen die in Gemäßheit der §§ 126 und 127 ernannten
technischen Aufsichtsbeamten und Sachverständigen, sowie die Beisitzer der
Schiedsgerichte (S§ 9 des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Unfallver-
sicherungsgesetze) werden, wenn sie unbefugt Betriebsgeheimnisse offenbaren,
welche kraft ihres Amtes oder Auftrages zu ihrer Kenntnis gelangt sind, mit
Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu
drei Monaten bestraft.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Betriebsunternehmers ein.
§ 161. Die im § 160 bezeichneten Personen werden mit Gefängnis,
neben welchem auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann,
bestraft, wenn sie absichtlich zum Nachteile der Betriebsunternehmer Betriebs-
geheimnisse, welche kraft ihres Amtes oder Auftrages zu ihrer Kenntnis gelangt
sind, offenbaren oder geheim gehaltene Betriebseinrichtungen oder Betriebs-
weisen, welche kraft ihres Amtes oder Auftrages zu ihrer Kenntnis gelangt
sind, solange als diese Betriebsgeheimnisse sind, nachahmen.
Tun sie dies, um sich oder einem anderen Vermögensvorteil zu ver-
schaffen, so kann neben der Gefängnisstrafe auf Geldstrafe bis zu dreitausend
Mark erkannt werden.