Bau-Unfallversicherungsgesetz. — Schutz von Vögeln. 705
57. Bau-Unfallversicherungsgesetz.
In der Fassung des auf grund des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Unfallversicherungs-
gesetze vom 30. Juni 1900, bekannt gemachten Textes.
(R.G. Bl. S. 698.)
(Auszug.)
Unfallverhütung. Ueberwachung durch die Genossenschaft.
§ 40 (Auszug). Die Bestimmungen der §§ 112 bis 124 des Gewerbe-
Unfallversicherungsgesetzes finden (mit folgenden Maßgaben) Anwendung.
Strafbestimmungen.
§ 45 (Abs. 2). Im übrigen finden die Vorschriften der §§ 135, 139
bis 155 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes entsprechende Anwendung.
Die Strafbestimmungen insbesondere auch bezüglich der Einreichung und
Richtigkeit der für die Berechnung der Prämien maßgebenden Nach-
weisungen. (8 24.)
58. Gesetz, betreffend den Schutz von Vögeln.
Vom 22. März 1888.
(R.G.Bl. S. 111.)
Verbote.
§ 1. Das Zerstören und das Ausheben von Nestern oder Brutstätten
der Vögel, das Zerstören und Ausnehmen von Eiern, das Ausnehmen und
Töten von Jungen, das Feilbieten und der Verkauf der gegen dieses Verbot
erlangten Nester, Eier und Jungen ist untersagt.
Dem Eigentümer und dem Nutzungsberechtigten und deren Beauftragten
steht jedoch frei, Nester, welche sich an oder in Gebäuden oder in Hofräumen
befinden, zu beseitigen.
Auch findet das Verbot keine Anwendung auf das Einsammeln, Feil-
bieten und den Verkauf der Eier von Strandvögeln, Seeschwalben, Möven
und Kiebitzen, jedoch kann durch Landesgesetz oder durch landespolizeiliche
Anordnung das Einsammeln der Eier dieser Vögel für bestimmte Orte oder
für bestimmte Zeiten untersagt werden.
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