Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

722 Nachtrag. 
8 9. Die Versendung von Wild darf nur unter Beifügung eines 
Ursprungsscheines erfolgen. 
Die näheren Vorschriften werden von dem Oberpräsidenten oder dem 
Regierungspräsidenten im Wege der Polizeiverordnung erlassen; hierbei können 
von dem Erfordernisse des Ursprungsscheins bezüglich einzelner kleinerer Wild- 
arten Ausnahmen gestattet werden. 
§ 10. Die Vorschriften der §§ 6 bis 9 finden auch auf Wild, welches 
in eingefriedigten Wildgärten erlegt oder gefangen ist, Anwendung. 
§ 11. Der Bezirksausschuß ist befugt, für den Umfang des ganzen 
Regierungsbezirkes oder einzelne Teile des letzteren diejenigen nicht jagdbaren 
Vögel zu bezeichnen, auf welche die Ausnahmebestimmung des § 5 Absatz 1 
des Reichsgesetzes, betreffend den Schutz von Vögeln, vom 22. März 1888 
(R.G. Bl. S. 111) dauernd oder vorübergehend Anwendung finden darf. 
§ 12. Der Beschluß des Bezirksausschusses ist in den Fällen der §§ 3, 
5 und 11 endgültig. 
§ 13. Mit den nachstehenden Geldstrafen wird bestraft, wer während 
der Schonzeit erlegt oder einfängt: 
1. ein Stück Elchwld-. 150 Mark 
2. ein Stück Rotwildd. 150 
3. ein Stück Damwidd 1000 „ 
4. einen Biber ........ .100 
5.e1nStuckRehwtld....... ....60» 
6. ein Stück Auerwild, eine Trappe, einen Schwan . . 30 
7. einen Dachs, einen Hasen, ein Stück Birk= oder Hasel- 
wild, eine Schnepfe oder einen Fasaa 10 „ 
8. ein Rebhuhn, ein schottisches Moorhuhn, eine Wachtel, 
eine wilde Ente, einen Kranich, einen Brachvogel, einen 
Wachtelkönig, oder einen sonstigen jagdbaren Sumpf- 
oder Wasservogel.. 5 
9. eine Drossel (Krammetsvogllllll 2 „ 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann die Geldstrafe in den 
Fällen 1 bis 4 bis auf 15 Mark, 5 und 6 auf 5 Mark, in den Fällen 7 
bis 9 bis auf 1 Mark für jedes Stück ermäßigt werden. 
§ 14. Bei Einführung oder Einwanderung bisher nicht einheimischer 
Wildarten kann durch Königliche Verordnung Bestimmung getroffen werden 
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