722 Nachtrag.
8 9. Die Versendung von Wild darf nur unter Beifügung eines
Ursprungsscheines erfolgen.
Die näheren Vorschriften werden von dem Oberpräsidenten oder dem
Regierungspräsidenten im Wege der Polizeiverordnung erlassen; hierbei können
von dem Erfordernisse des Ursprungsscheins bezüglich einzelner kleinerer Wild-
arten Ausnahmen gestattet werden.
§ 10. Die Vorschriften der §§ 6 bis 9 finden auch auf Wild, welches
in eingefriedigten Wildgärten erlegt oder gefangen ist, Anwendung.
§ 11. Der Bezirksausschuß ist befugt, für den Umfang des ganzen
Regierungsbezirkes oder einzelne Teile des letzteren diejenigen nicht jagdbaren
Vögel zu bezeichnen, auf welche die Ausnahmebestimmung des § 5 Absatz 1
des Reichsgesetzes, betreffend den Schutz von Vögeln, vom 22. März 1888
(R.G. Bl. S. 111) dauernd oder vorübergehend Anwendung finden darf.
§ 12. Der Beschluß des Bezirksausschusses ist in den Fällen der §§ 3,
5 und 11 endgültig.
§ 13. Mit den nachstehenden Geldstrafen wird bestraft, wer während
der Schonzeit erlegt oder einfängt:
1. ein Stück Elchwld-. 150 Mark
2. ein Stück Rotwildd. 150
3. ein Stück Damwidd 1000 „
4. einen Biber ........ .100
5.e1nStuckRehwtld....... ....60»
6. ein Stück Auerwild, eine Trappe, einen Schwan . . 30
7. einen Dachs, einen Hasen, ein Stück Birk= oder Hasel-
wild, eine Schnepfe oder einen Fasaa 10 „
8. ein Rebhuhn, ein schottisches Moorhuhn, eine Wachtel,
eine wilde Ente, einen Kranich, einen Brachvogel, einen
Wachtelkönig, oder einen sonstigen jagdbaren Sumpf-
oder Wasservogel.. 5
9. eine Drossel (Krammetsvogllllll 2 „
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann die Geldstrafe in den
Fällen 1 bis 4 bis auf 15 Mark, 5 und 6 auf 5 Mark, in den Fällen 7
bis 9 bis auf 1 Mark für jedes Stück ermäßigt werden.
§ 14. Bei Einführung oder Einwanderung bisher nicht einheimischer
Wildarten kann durch Königliche Verordnung Bestimmung getroffen werden
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