Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

II. Königreich Preußen. 723 
über ihre Jagdbarkeit, die Festsetzung von Schonzeiten für sie und die An— 
drohung von Strafen bei Verletzung der festgesetzten Schonzeiten. 
8 15. Mit Geldstrafe bis zu 150 Mark wird bestraft, wer: 
1. innerhalb der Schonzeit auf die durch diese geschützten Tiere die 
Jagd ausübt, ohne sie zu erlegen oder einzufangen, 
2. den Vorschriften des § 4 zuwider Schlingen stellt, in denen jagd- 
bare Tiere oder Kaninchen sich fangen können. 
Ist in den Schlingen Wild gefangen worden, für welches eine Schon- 
zeit vorgeschrieben ist, so darf eine niedrigere Strafe, als wie sie nach §§ 13 
und 14 angedroht ist, nicht verhängt werden. Das Gleiche findet Anwendung 
auf Wild, für welches die Schonzeiten deshalb nicht gelten, weil es sich in 
eingefriedigten Wildgärten befindet. 
Bei einer Zuwiderhandlung gegen den § 4 ist neben der Geldstrafe die 
Einziehung der Schlingen auszusprechen, ohne Unterschied, ob sie dem Schuldigen 
gehören oder nicht. 
§ 16. Mit Geldstrafe bis zu 150 Mark wird bestraft: wer den Vor- 
schriften der §§ 6, 7 und 8 zuwider Wild oder Kiebitz= oder Möweneier ver- 
sendet, zum Verkaufe herumträgt oder ausstellt oder feilbietet, verkauft, an- 
kauft oder den Verkauf von solchem Wild (Eiern) vermittelt. 
Hat der Täter gewerbs= oder gewohnheitsmäßig gehandelt, so ist eine 
Geldstrafe von nicht unter 30 Mark zu verhängen. 
Neben der Geldstrafe ist das den Gegenstand der Zuwiderhandlung 
bildende Wild (die Kiebitz= und Möweneier) einzuziehen, ohne Unterschied, ob 
der Schuldige Eigentümer ist oder nicht; von der Einziehung kann abgesehen 
werden, wenn der Ankauf nur zum eigenen Verbrauche geschehen ist. 
§ 17. An die Stelle einer nach Maßgabe der vorstehenden Bestim- 
mungen zu verhängenden, nicht beitreibbaren Geldstrafe tritt Haftstrafe nach 
Maßgabe der §§ 28 und 29 des Reichs-Strafgesetzbuchs. 
§ 18. Für die Geldstrafe und die Kosten, zu denen Personen ver- 
urteilt werden, welche unter der Gewalt, der Aufsicht oder im Dienste eines 
anderen stehen und zu dessen Hausgenossenschaft gehören, ist letzterer im Falle 
des Unvermögens der Verurteilten für haftbar zu erklären, und zwar unab- 
hängig von der etwaigen Strafe, zu welcher er selbst auf grund dieses Gesetzes 
oder des § 361 zu 9 des Strafgesetzbuchs verurteilt wird. Wird festgestellt,
	        
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