724 Nachtrag.
daß die Tat nicht mit seinem Wissen verübt ist, oder daß er sie nicht ver—
hindern konnte, so wird die Haftbarkeit nicht ausgesprochen.
Hat der Täter noch nicht das zwölfte Lebensjahr vollendet, so wird
derjenige, welcher in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmungen haftet, zur
Zahlung der Geldstrafe und der Kosten als unmittelbar haftbar verurteilt.
Dasselbe gilt, wenn der Täter zwar das zwölfte, aber noch nicht das acht-
zehnte Lebensjahr vollendet hatte und wegen Mangels der zur Erkenntnis der
Strafbarkeit seiner Tat erforderlichen Einsicht freizusprechen ist, oder wenn
derselbe wegen eines seine freie Willensbestimmung ausschließenden Zustandes
straffrei bleibt.
Gegen die in Gemäßbeit der vorstehenden Bestimmungen als haftbar
Erklärten tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe nicht ein.
§ 19. Alle dem gegenwärtigen Gesetz entgegenstehenden Bestimmungen
treien außer Kraft, insbesondere § 24 Titel XIV der Forstordnung für Ost-
preußen und Litauen vom 3. Dezember 1775 und § 31 der Hannoverschen
Jagdordnung vom 11. März 1859 (Hannoversche Gesetzsammlung I S. 159).
Die Befugnisse, welche in den einzelnen Landesteilen zum Schutze gegen
Wildschaden in betreff des Erlegens von Wild auch während der Schonzeit
gesetzlich bestehen, werden durch dieses Gesetz nicht geändert.
In denjenigen Landesteilen, in denen das Recht, Kibitz= und Möweneier
einzusammeln, anderen Personen als den Jagdberechtigten zusteht, bleibt dieses
Recht bis zum Ablaufe der bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden
Jagdpachtverträge von dessen Bestimmungen unberührt.
Das Gesetz, betreffend das Spiel in außerpreußischen Lotterien, vom 29. Juli 1885 ist auf-
gehoben worden. (Handbuch Bd. II, S. 79.) An seine Stelle tritt:
2. esetz,
betreffend das Spiel in außerpreußischen Lotterien.
Vom 29. August 1904.
(Gesetzsammlung 1904, S. 255.)
§ 1. Wer in außerpreußischen Lotterien, die nicht im Königreiche Preußen
zugelassen sind, spielt, wird mit Geldstrafe bis zu 600 Mark oder im Nicht-
beitreibungsfalle mit Haft bestraft.
§ 2. Wer sich dem Verkauf oder der sonstigen Veräußerung eines
Loses, eines Losabschnitts oder eines Anteils an einem Lose oder Losabschnitte