II. Königreich Preußen. 725
der im 81 bezeichneten Lotterien unterzieht, insbesondere auch, wer ein Los,
einen Losabschnitt oder einen Losanteil dieser Art zum Erwerb anbietet oder
zur Veräußerung bereit hält, wird mit Geldstrafe bis zu 1000 Mark bestraft.
Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher bei einem solchen Geschäft oder
einer solchen Handlung als Mittelsperson mitwirkt.
Ist die Zuwiderhandlung durch eine Person begangen, welche Losehandel
gewerbsmäßig betreibt, oder bei ihm gewerbsmäßig Hülfe leistet, oder ist sie
durch öffentliches Auslegen, Ausstellen oder Aushängen oder durch Versenden
eines Loses, eines Losabschnitts, eines Bezugsscheins, eines Anteilscheins, eines
Angebots, einer Anzeige oder eines Lotterieplans oder durch Einrücken eines
Angebots, einer Anzeige oder eines Lotterieplans in eine in Preußen er—
scheinende Zeitung erfolgt, so tritt Geldstrafe von 100 bis zu 1500 Mark ein.
Jede einzelne Verkaufs= oder Vertriebshandlung, namentlich jedes einzelne
Anbieten, Bereithalten, Auslegen, Ausstellen, Aushängen, Versenden eines
Loses, eines Losabschnitts, eines Bezugscheins, eines Anteilscheins, eincs
Angebots, einer Anzeige oder eines Lotterieplans wird als besonderes selb-
ständiges Vergehen bestraft, auch wenn die einzelnen Handlungen zusammen-
hängen und auf einen einheitlichen Vorsatz des Täters oder Teilnehmers
zurückzuführen sind.
§ 3. Wer, nachdem er wegen eines der im § 2 bezeichneten Vergehen
rechtskräftig verurteilt worden ist, abermals eine dieser Handlungen begeht,
wird in den Fällen des § 2 Abs. 1 mit Geldstrafe von 100 bis zu 1500 Mark,
in den Fällen des § 2 Abs. 2 mit Geldstrafe von 200 bis zu 2000 Mark bestraft.
§ 4. Jeder fernere Rückfall nach vorausgegangener rechtskräftiger Ver-
urteilung im ersten Rückfalle ziceht Geldstrafe von 300 bis zu 3000 Mark nach sich.
§ 5. Die Bestimmungen der 8§§ 3 und 4 finden Anwendung, auch
wenn die früheren Geldstrafen noch nicht oder nur teilweise gezahlt oder ganz
oder teilweise erlassen sind; sie bleiben jedoch ausgeschlossen, wenn seit der
Zahlung oder dem Erlasse der letzten Geldstrafe oder der Verbüßung der an
ihre Stelle getretenen Freiheitsstrafe bis zur Begehung der neuen Zuwider-
handlung drei Jahre verflossen sind.
§ 6. Wer Gewinnergebnisse der im § 1 bezeichneten Lotterien in einer
in Preußen erscheinenden Zeitung veröffentlicht oder durch öffentliches Aus-
legen, Ausstellen oder Aushängen bekannt gibt, wird mit Geldstrafe bis zu