Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

726 Nachtrag. 
50 Mark bestraft. Gehört der Täter oder Teilnehmer zu den im § 2 Absatz 2 
bezeichneten Personen, so tritt Geldstrafe von 100 bis zu 600 Mark ein. 
§ 7. Den außerpreußischen Lotterien sind alle außerhalb Preußens 
veranstalteten Ausspielungen beweglicher oder unbeweglicher Gegenstände gleich 
zu achten. 
§ 8. Dieses Gesetz tritt vier Wochen nach der Veröffentlichung im 
ganzen Umfange der Monarchie in Kraft. Gleichzeitig wird mit diesem Tage 
das Gesetz, betreffend das Spiel in außerpreußischen Lotterien, vom 29. Juli 
1885 (Gesetz-Samml. S. 317) außer Kraft gesetzt. 
III. Königreich Sachsen. 
Die Verordnung, das Verbot der sogenannten Perkussionsstöcke oder Stockflinten betreffend, 
vom 30. November 1835 (HGandbuch, Bod. II, S. 202) ist aufgehoben. An ihre Stelle tritt: 
Verordnung, 
polizeiliche Vorschriften über Waffen und Schießbedarf betreffend. 
Vom 15. Nobember 1904. 
(G.V.Bl. 1904, S. 435.) 
8 1. Stoß-, Hieb= und Schußwaffen, die in Stöcken oder Röhren oder 
in ähnlicher Weise verborgen sind, mit sich zu führen, ist verboten. 
Andere Waffen mit sich zu führen, ist, abgesehen von den Ausnahme- 
fällen des § 3, nur Personen erlaubt, die einen auf ihren Namen ausgestellten 
Waffenschein bei sich tragen, und auch ihnen nur bei den in dem Scheine 
bezeichneten Gelegenheiten. 
Als Waffen im Sinne dieser Verordnung sind anzusehen sämtliche Arten 
von Schußwaffen ohne Unterschied der Triebkraft, sowie Stoß= und Hiebwaffen, 
insbesondere Säbel, Degen, Dolche, Schlagringe und Totschläger, sofern diese 
Gegenstände ihrer Natur nach dazu bestimmt sind, als Angriffs= oder Ver- 
teidigungsmittel zu dienen. 
§ 2. Zuständig zur Erteilung des Waffenscheines ist die Kreishaupt- 
mannschaft des Wohnortes des Nachsuchenden.
	        
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