Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

728 Nachtrag. 
§ 6. Wer vorstehenden Bestimmungen zuwiderhandelt oder wer Waffen 
durch Minderjährige unter Außerachtlassung der erforderlichen Vorsichtsmaß-= 
regeln — § 5 — befördern läßt, wird, soweit nicht § 367 Absatz 1 Ziffer 9 
des Reichsstrafgesetzbuchs oder sonstige allgemeine Strafvorschriften Platz greifen, 
mit Geldstrafe bis zu 150 M oder mit Haft bestraft. 
Waffen, die jemand einem der vorstehenden Verbote zuwider mit sich 
führt, können ebenso wie der etwa mit vorgefundene Schießbedarf, auch wenn 
§ 367 Absatz 2 des Reichsstrafgesetzbuchs nicht einschlägt, eingezogen werden, 
ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht. 
§ 7. Ortspolizeibehörden im Sinne dieser Verordnung sind in Dresden, 
Leipzig und Chemnitz die dort bestehenden, besonderen Sicherheitspolizeibehörden, 
in anderen Städten mit der Revidierten Städteordnung die Stadträte, im 
übrigen die Amtshauptmannschaften. 
§ 8. Die Verordnung, das Verbot der sogenannten Perkussionsstöcke 
oder Stockflinten betreffend, vom 30. November 1835 (G. u. V.-Bl. S. 642) 
wird aufgehoben.
	        
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