Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil geschlossenen Verfahrens. 97 
Fällen zu, in welchen dieselbe durch die Bestimmungen des § 377 Nr. 1, 2, 
3, 5 oder durch die Stellung oder Nichtstellung von Fragen begründet wird. 
§ 380. Gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Urteile der Land- 
gerichte kann die Revision wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Ver- 
fahren nur auf Verletzung des § 398 gestützt werden. 
§ 381—398 handeln von der Form und Frist für die Einlegung und 
Begründung der Revision, von dem Verfahren bei verspätet eingelegter oder 
nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form begründeter Revision und bei frist- 
gemäßer und formrichtiger Revision, von dem Verfahren vor dem Revisions- 
gerichte selbst, von dem Inhalte und der bindenden Kraft des Revisionsurteils. 
Diertes Buch. 
Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil 
geschlossenen Verfahrens. 
Wiederaufnahme zu Gunsten des Verurteilten. 
§ 399. Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil geschlossenen 
Verfahrens zu Gunsten des Verurteilten findet statt: 
1. 
2. 
wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Ungunsten als echt 
vorgebrachte Urkunde fälschlich angefertigt oder verfälscht war; 
wenn durch Beeidigung eines zu seinen Ungunsten abgelegten 
Zeugnisses oder abgegebenen Gutachtens der Zeuge oder Sach- 
verständige sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der 
Eidespflicht schuldig gemacht hat; 
wenn bei dem Urteil ein Richter, Geschworener oder Schöffe mit- 
gewirkt hat, welcher sich in Beziehung auf die Sache einer Ver- 
letzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat, sofern diese Ver- 
letzung mit einer im Wege des gerichtlichen Strafverfahrens zu 
verhängenden öffentlichen Strafe bedroht und nicht vom Ver- 
urteilten selbst veranlaßt ist; 
wenn ein zivilgerichtliches Urteil, auf welches das Strafurteil gegründet 
ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben ist: 
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