Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

Verkehr mit Fahrrädern. 235 
An Stellen, wo größere Menschenansammlungen stattfinden, besonders 
bei Gelegenheit von Märkten, Volksfesten, Umzügen und dergleichen, hat der 
Radfahrer abzusteigen und das Rad zu führen. 
Beim Passieren von engen Brücken, Toren und Straßen, beim Einbiegen aus 
einer Straße in die andere, bei scharsen unübersichtlichen Straßenkrümmungen, 
bei der Ausfahrt aus Grundstücken, die an öffentlichen Straßen liegen, und 
bei der Einfahrt in solche Grundstücke muß so langsam gefahren werden, daß 
das Fahrrad nötigenfalls auf der Stelle zum Halten gebracht werden kann. 
In allen Fällen der Absätze 1 und 3 ist es verboten, beide Hände gleich- 
zeitig von der Lenkstange oder die Füße von den Pedalen zu nehmen. 
§ 5. Während der Dunkelheit sowie bei starkem Nebel ist jedes Fahrrad 
mit einer hellbrennenden Laterne zu versehen. Ihr Licht muß nach vorn 
fallen, ihre Gläser dürfen nicht farbig sein. 
§ 6. Jedes Fahrrad muß mit einer schnell und sicher wirkenden Hemm- 
vorrichtung und einer helltönenden Glocke versehen sein. 
§ 7. Der Radfahrer hat entgegenkommende, zu überholende, in der Fahr- 
richtung stehende oder die Fahrrichtung kreuzende Menschen, insbesondere auch 
die Führer von Fuhrwerken, Reiter, Treiber von Vieh usw. durch deutlich 
hörbares Glockenzeichen rechtzeitig auf das Nahen des Fahrrades aufmerksam 
zu machen. 
In gleicher Weise ist das Glockenzeichen zu geben vor Straßenkreuzungen 
sowie in den in § 4 Abs. 3 angeführten Fällen. 
Mit dem Glockenzeichen ist sofort aufzuhören, wenn Pferde oder andere 
Tiere dadurch unruhig oder scheu werden. 
Zweckloses oder belästigendes Läuten ist zu unterlassen. 
§ 8. Entgegenkommenden Fuhrwerken, Reitern, Radfahrern, Fußgängern, 
die sich auf der Fahrbahn befinden, Viehtransporten usw. hat der Radfahrer 
rechtzeitig und genügend nach rechts auszuweichen; falls die Oertlichkeit oder 
sonstige Umstände dies nicht gestatten, hat er so lange anzuhalten, bis die Bahn 
frei ist. 
Das entgegenkommende Fuhrwerk usw. hat dem Radfahrer so viel Platz 
frei zu lassen, daß er auf der Fahrstraße ohne Gefahr rechts ausweichen kann. 
§ 9. Das Ueberholen von Fuhrwerken usw. seitens der Radfahrer hat 
nach der für Fuhrwerke vorgeschriebenen Seite zu erfolgen.
	        
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