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Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
handbuch_polizei
Title:
Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
handbuch_polizei_zweiter_band_1905
Title:
Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905.
Author:
Wulffen, Erich
Volume count:
2
Place of publication:
Dresden
Publisher:
Lehmannsche Buchdruckerei und Verlagsbuchhandlung.
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1905
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Die Strafgesetzgebung der Königreiche Preußen, Bayern, Sachsen und Württemberg.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Königreich Sachsen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
25. Verordnung, den Verkehr mit Fahrrädern auf den öffentlichen Wegen betreffend.
Volume count:
25
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.
  • Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)
  • Title page
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhalt des zweiten Bandes.
  • Zweiter Teil. Die Strafgesetzgebung der Königreiche Preußen, Bayern, Sachsen und Württemberg.
  • Vorbemerkung.
  • I. Königreich Preußen.
  • II. Königreich Bayern.
  • III. Königreich Sachsen.
  • 1. Forst- und Feldstrafgesetz. (Stand 24. April 1894.) (1)
  • 2. Gesetz, die Ausübung der Jagd betreffend. (Auszug.) (2)
  • 3. Gesetz, die Schonzeit der jagdbaren Tiere betreffend. (3)
  • 4. Verordnung zu dem Gesetze vom 22. Juli 1876, die Schonzeit der jagdbaren Tiere betreffend. (4)
  • 5. Gesetz über die Ausübung der Fischerei in fließenden Gewässern. (Auszug.) (5)
  • 6. Gesetz, Nachträge zu dem Gesetze über die Ausübung der Fischerei in fließenden Gewässern vom 15. Oktober 1868 betreffend. (6)
  • 7. Verordnung zu Ausführung von § 15 des Gesetzes vom 15. Oktober 1868, die Ausübung der Fischerei in fließenden Gewässern betreffend. (7)
  • 8. Verordnung, die innenbenannten Fischarten betreffend. (8)
  • 9. Gesetz, das Vereins- und Versammlungsrecht betreffend. (9)
  • 10. Verordnung, das Tragen republikanischer Abzeichen usw. betreffend. (10)
  • 11. Verordnung, das Verbot der sogenannten Perkussionsstöcke oder Stockflinten betreffend. (11)
  • 12. Gesetz, die Presse betreffend. (Auszug.) (12)
  • 13. Armeeordnung. (Auszug.) (13)
  • 14. Mandat, den Uebertritt von einer christlichen Konfession zur anderen betreffend. (14)
  • 15. Gesetz, das Volksschulwesen betreffend. (15)
  • 16. Verordnung zu Ausführung des Gesetzes vom 26. April 1873, das Volksschulwesen betreffend. (16)
  • 17. Verordnung, die Abänderung einiger zum Gesetze, das Volksschulwesen betreffend, vom 26. April 1873 getroffenen Ausführungsbestimmungen betreffend. (17)
  • 18. Verordnung, die Annahme und Führung der von auswärtigen Universitäten an Königl. Sächsische Staatsangehörige verliehenen Würden betreffend. (18)
  • 19. Verordnung, die Führung der von ausländischen Universitäten verliehen Würden im Königreiche Sachsen betreffend. (19)
  • 20. Gesetz, die Sonn-, Fest- und Bußtagsfeier betreffend. (20)
  • 21. Gesetz über die Landestrauer. (21)
  • 22. Gesetz, die Beteiligung an außersächsischen Lotterien betreffend. (22)
  • 23. Gesetz über das Pfandleihgewerbe. (23)
  • 24. Verordnung, den Verkehr auf öffentlichen Wegen betreffend. (Auszug.) (24)
  • 25. Verordnung, den Verkehr mit Fahrrädern auf den öffentlichen Wegen betreffend. (25)
  • 26. Verordnung, den Verkehr mit Kraftfahrzeugen auf den öffentlichen Wegen betreffend. (26)
  • 27. Gesetz, das ältere Landesstrafrecht betreffend. (27)
  • 28. Verordnung, die in älteren Verordnungen angedrohten Strafen betreffend. (28)
  • IV. Königreich Württemberg.
  • Dritter Teil. Kriminalistisches Praktikum.
  • Alphabetisches Sachregister zu beiden Bänden des Handbuchs.
  • Anhang zum dritten Teil. Formularbuch.

Full text

Verkehr mit Fahrrädern. 235 
An Stellen, wo größere Menschenansammlungen stattfinden, besonders 
bei Gelegenheit von Märkten, Volksfesten, Umzügen und dergleichen, hat der 
Radfahrer abzusteigen und das Rad zu führen. 
Beim Passieren von engen Brücken, Toren und Straßen, beim Einbiegen aus 
einer Straße in die andere, bei scharsen unübersichtlichen Straßenkrümmungen, 
bei der Ausfahrt aus Grundstücken, die an öffentlichen Straßen liegen, und 
bei der Einfahrt in solche Grundstücke muß so langsam gefahren werden, daß 
das Fahrrad nötigenfalls auf der Stelle zum Halten gebracht werden kann. 
In allen Fällen der Absätze 1 und 3 ist es verboten, beide Hände gleich- 
zeitig von der Lenkstange oder die Füße von den Pedalen zu nehmen. 
§ 5. Während der Dunkelheit sowie bei starkem Nebel ist jedes Fahrrad 
mit einer hellbrennenden Laterne zu versehen. Ihr Licht muß nach vorn 
fallen, ihre Gläser dürfen nicht farbig sein. 
§ 6. Jedes Fahrrad muß mit einer schnell und sicher wirkenden Hemm- 
vorrichtung und einer helltönenden Glocke versehen sein. 
§ 7. Der Radfahrer hat entgegenkommende, zu überholende, in der Fahr- 
richtung stehende oder die Fahrrichtung kreuzende Menschen, insbesondere auch 
die Führer von Fuhrwerken, Reiter, Treiber von Vieh usw. durch deutlich 
hörbares Glockenzeichen rechtzeitig auf das Nahen des Fahrrades aufmerksam 
zu machen. 
In gleicher Weise ist das Glockenzeichen zu geben vor Straßenkreuzungen 
sowie in den in § 4 Abs. 3 angeführten Fällen. 
Mit dem Glockenzeichen ist sofort aufzuhören, wenn Pferde oder andere 
Tiere dadurch unruhig oder scheu werden. 
Zweckloses oder belästigendes Läuten ist zu unterlassen. 
§ 8. Entgegenkommenden Fuhrwerken, Reitern, Radfahrern, Fußgängern, 
die sich auf der Fahrbahn befinden, Viehtransporten usw. hat der Radfahrer 
rechtzeitig und genügend nach rechts auszuweichen; falls die Oertlichkeit oder 
sonstige Umstände dies nicht gestatten, hat er so lange anzuhalten, bis die Bahn 
frei ist. 
Das entgegenkommende Fuhrwerk usw. hat dem Radfahrer so viel Platz 
frei zu lassen, daß er auf der Fahrstraße ohne Gefahr rechts ausweichen kann. 
§ 9. Das Ueberholen von Fuhrwerken usw. seitens der Radfahrer hat 
nach der für Fuhrwerke vorgeschriebenen Seite zu erfolgen.
	        

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