Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

Feier der Sonn-, Fest= und Feiertage. 293 
1. Insoweit durch diese Bestimmungen die Beschäftigung von Arbeitern 
an Sonn= und Festtagen verboten ist, dürfen auch die Arbeits- 
herren und selbständigen Gewerbtreibenden nur solche Arbeiten 
verrichten, welche sich der öffentlichen Wahrnehmung entziehen. 
2. Auch soweit die Arbeit an Sonn= und Festtagen gestattet ist, ist 
ruhestörendes Geräusch nach außen zu vermeiden. 
3. Alle Magazine, Verkaufshallen, Läden und Buden der Handels- 
und Gewerbsleute mit Ausnahme der Wirtschaften (vergl. 8 5 
Ziffer 1) sind während der Zeit des vormittägigen Hauptgottes- 
dienstes geschlossen zu halten. 
Ebenso ist das Aufstellen und Aushängen von Waren außer- 
halb der Verkaufsräume während dieser Zeit untersagt. 
Apotheken und Verkaufsbuden an Eisenbahnstationen sind 
ausgenommen. 
4. Das Verkehrsgewerbe (Schiffahrt, Flößerei-, Eisenbahn-, Post-, 
Telegraphen-, Telephon-, Fracht= und Botenverkehr, Personen- 
beförderung, Dienstmannsberuf usw.) darf auch an Sonn= und 
Festtagen betrieben werden; jedoch ist während der Zeit des Vor- 
und Nachmittags-Hauptgottesdienstes das Auf= und Abladen von 
Waren und anderen Gegenständen auf Straßen und öffentlichen 
Plätzen, sowie das Verführen von Waren aus Transportanstalten 
in die Häuser und aus diesen in jene — dringende Fälle aus- 
genommen — verboten. 
§ 3. Verboten ist ferner: 
1. das öffentliche Aufstellen von Vieh zum Verkaufe, 
2. das Hetzen mit Hunden bei Viehtransporten innerhalb der 
Ortschaften und — während der Zeit des Vor= und Nachmittags- 
Hauptgottesdienstes — jeder Transport von Vieh durch die 
Ortschaften, 
3. die Vornahme öffentlicher Versteigerungen. 
Insoweit einzelne Gemeinden zur Abhaltung von Jahrmärkten an 
Sonntagen berechtigt sind, hat es hierbei sein Verbleiben. Diese Märkte 
dürfen aber erst nach dem Vormittagsgottesdienst beginnen. 
§ 4. An den in § 1 bezeichneten Tagen ist auch die Verrichtung der 
Arbeiten des land= und forstwirtschaftlichen Betriebs untersagt.
	        
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